Strafdelikt "chläberlen"

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chnobli
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon chnobli » 22.04.09 @ 13:02

WeeklyPics hat geschrieben:Jedem ist geraten, lasst Euch nicht beim "chläberle" erwischen. Ein einziger Kleber kann Euch schon 300.- kosten und ziemlich viel Ärger mit dem Freund und Helfer einbringen!


bei uns im dorf war auch mal von anzeige gegen unbekannt die rede. aber eben, viel machen können sie nicht.


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Conan
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon Conan » 22.04.09 @ 13:21

"Chlärbere" kann also teurer sein als das Überfahren eines Rotlichts?

simOnius
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon simOnius » 22.04.09 @ 13:48

Kurz zum Juristischen:
Das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten
18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Der Junge kann also grundsätzlich nach JStG bestraft werden. Als Straftatbestand in Frage kommt die Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn ein an der "beschädigten" Sache Berechtigter keinen Vermögensschaden erleidet. Ob das Anbringen von einigen wenigen Klebern tatsächlich ausreicht um den Tatbestand zu erfüllen, ist aber fraglich. Agenommen der Tatbestand ist erfüllt, so richtet sich die Bestrafung nach JStG. Die urteilende Behörde sieht u.a. von einer Bestrafung ab, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind oder wenn der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, als Strafe nur ein Verweis in Betracht kommt und die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist (Art. 21 JStG). Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 22 JStG). Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat. Insofern sind weiterreichende Konsequenzen im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Insbesondere weil der Junge ja aus eigenem Antrieb die Kleber bereits entfernt hat.

Ausserdem kann die Polizei ohne genügende Beweise nicht einfach so davon ausgehen, dass der Beschuldigte noch für weitere "Klebeaktionen" verantwortlich ist. Sie kann ihn deshalb dafür auch in keinster Weise belangen. Allerdings ist bekannt, dass die Polizei versucht Erwischte einzuschüchtern bzw. sie dazu zu bringen, weitere "Taten" zuzugeben.

In Zukunft folgender Tipp: Nur diejenigen Kleber zugeben, für die man erwischt wurde. Dann keine weitere Aussage machen und von sich aus anbieten den/die Kleber zu entfernen. Danach ist die Sache normalerweise vom Tisch. Anders sieht es allenfalls aus, wenn man Wiederholungstäter ist oder nachweisbar für "Klebern" im grossen Stil verantwortlich gemacht werden kann.

Edit: Für Erwachsene (d.h. ab 18 Jahren) sieht das Ganze etwas anders aus.

FranK
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon FranK » 22.04.09 @ 14:49

simOnius hat geschrieben:
In Zukunft folgender Tipp: Nur diejenigen Kleber zugeben, für die man erwischt wurde. Dann keine weitere Aussage machen und von sich aus anbieten den/die Kleber zu entfernen. Danach ist die Sache normalerweise vom Tisch. Anders sieht es allenfalls aus, wenn man Wiederholungstäter ist oder nachweisbar für "Klebern" im grossen Stil verantwortlich gemacht werden kann.

Edit: Für Erwachsene (d.h. ab 18 Jahren) sieht das Ganze etwas anders aus.


Wie könnte das passieren ?? Glaube ja kaum das da eine DNA-Analyse gemacht wird oder so. ODER ?^^

bis ii 3h

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JohnyJLucky
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon JohnyJLucky » 22.04.09 @ 15:03

FranK hat geschrieben:
simOnius hat geschrieben:
In Zukunft folgender Tipp: Nur diejenigen Kleber zugeben, für die man erwischt wurde. Dann keine weitere Aussage machen und von sich aus anbieten den/die Kleber zu entfernen. Danach ist die Sache normalerweise vom Tisch. Anders sieht es allenfalls aus, wenn man Wiederholungstäter ist oder nachweisbar für "Klebern" im grossen Stil verantwortlich gemacht werden kann.

Edit: Für Erwachsene (d.h. ab 18 Jahren) sieht das Ganze etwas anders aus.


Wie könnte das passieren ?? Glaube ja kaum das da eine DNA-Analyse gemacht wird oder so. ODER ?^^

bis ii 3h


wer weiss, vielleicht wird in CSI maniere die klebensweise und der winkel des chläbers mit deinem verglichen und dann hat man dich schon bei den eiern. so schnell kann es gehen.

nein das glaub ich kaum, erstens wäre eine zu grosser aufwand und zweitens beim ersten regen ist die dna ja futsch. ich glaube auch nicht das sie zu dir kommen wenn du schon mal bei einer grossen klebe aktion erwischt worden bist. sie können ja nichts beweisen wenn sie nichts haben. logisch. ist ja nicht ein sexualstraftat oder ein mord. es sind bloss kleber.

lasst euch einfach nicht erwischen...
Maloney hat geschrieben:Ich bitte dich. Wir sind keine Politiker. Wir sind Fussball-Fans. Wir sagen nicht "Mit Verlaub, aber das halten wir nicht für angemessen.", sondern "Figg di!"

simOnius
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon simOnius » 22.04.09 @ 15:08

FranK hat geschrieben:
simOnius hat geschrieben:
In Zukunft folgender Tipp: Nur diejenigen Kleber zugeben, für die man erwischt wurde. Dann keine weitere Aussage machen und von sich aus anbieten den/die Kleber zu entfernen. Danach ist die Sache normalerweise vom Tisch. Anders sieht es allenfalls aus, wenn man Wiederholungstäter ist oder nachweisbar für "Klebern" im grossen Stil verantwortlich gemacht werden kann.

Edit: Für Erwachsene (d.h. ab 18 Jahren) sieht das Ganze etwas anders aus.


Wie könnte das passieren ?? Glaube ja kaum das da eine DNA-Analyse gemacht wird oder so. ODER ?^^

bis ii 3h


hehe, eher nicht. Realistischer sind wohl: Spezielle Kleber (Eigenkreationen), Kameras, Zeugen...

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Inishmore
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Re: Strafdelikt "chläberlen"

Beitragvon Inishmore » 22.04.09 @ 16:44

simOnius hat geschrieben:Kurz zum Juristischen:
Das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten
18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Der Junge kann also grundsätzlich nach JStG bestraft werden. Als Straftatbestand in Frage kommt die Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn ein an der "beschädigten" Sache Berechtigter keinen Vermögensschaden erleidet. Ob das Anbringen von einigen wenigen Klebern tatsächlich ausreicht um den Tatbestand zu erfüllen, ist aber fraglich. Agenommen der Tatbestand ist erfüllt, so richtet sich die Bestrafung nach JStG. Die urteilende Behörde sieht u.a. von einer Bestrafung ab, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind oder wenn der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, als Strafe nur ein Verweis in Betracht kommt und die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist (Art. 21 JStG). Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 22 JStG). Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat. Insofern sind weiterreichende Konsequenzen im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Insbesondere weil der Junge ja aus eigenem Antrieb die Kleber bereits entfernt hat.

Ausserdem kann die Polizei ohne genügende Beweise nicht einfach so davon ausgehen, dass der Beschuldigte noch für weitere "Klebeaktionen" verantwortlich ist. Sie kann ihn deshalb dafür auch in keinster Weise belangen. Allerdings ist bekannt, dass die Polizei versucht Erwischte einzuschüchtern bzw. sie dazu zu bringen, weitere "Taten" zuzugeben.

In Zukunft folgender Tipp: Nur diejenigen Kleber zugeben, für die man erwischt wurde. Dann keine weitere Aussage machen und von sich aus anbieten den/die Kleber zu entfernen. Danach ist die Sache normalerweise vom Tisch. Anders sieht es allenfalls aus, wenn man Wiederholungstäter ist oder nachweisbar für "Klebern" im grossen Stil verantwortlich gemacht werden kann.

Edit: Für Erwachsene (d.h. ab 18 Jahren) sieht das Ganze etwas anders aus.

Gibt dazu einen BGE, der grundsätzlich besagt, dass es keine Sachbeschädigung ist, solange es sich um einen Kleber handelt und nicht mehrere (am selben Objekt).
Erstaunlich dass man die Bundesverfassung auf Arabisch, Japanisch und Nepali übersetzt hat, wo sie doch die wählerstärkste Partei der Schweiz nicht einmal in einer der Landessprachen richtig versteht!


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