Beitragvon simOnius » 22.04.09 @ 13:48
Kurz zum Juristischen:
Das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten
18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Der Junge kann also grundsätzlich nach JStG bestraft werden. Als Straftatbestand in Frage kommt die Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn ein an der "beschädigten" Sache Berechtigter keinen Vermögensschaden erleidet. Ob das Anbringen von einigen wenigen Klebern tatsächlich ausreicht um den Tatbestand zu erfüllen, ist aber fraglich. Agenommen der Tatbestand ist erfüllt, so richtet sich die Bestrafung nach JStG. Die urteilende Behörde sieht u.a. von einer Bestrafung ab, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind oder wenn der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, als Strafe nur ein Verweis in Betracht kommt und die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist (Art. 21 JStG). Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 22 JStG). Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat. Insofern sind weiterreichende Konsequenzen im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Insbesondere weil der Junge ja aus eigenem Antrieb die Kleber bereits entfernt hat.
Ausserdem kann die Polizei ohne genügende Beweise nicht einfach so davon ausgehen, dass der Beschuldigte noch für weitere "Klebeaktionen" verantwortlich ist. Sie kann ihn deshalb dafür auch in keinster Weise belangen. Allerdings ist bekannt, dass die Polizei versucht Erwischte einzuschüchtern bzw. sie dazu zu bringen, weitere "Taten" zuzugeben.
In Zukunft folgender Tipp: Nur diejenigen Kleber zugeben, für die man erwischt wurde. Dann keine weitere Aussage machen und von sich aus anbieten den/die Kleber zu entfernen. Danach ist die Sache normalerweise vom Tisch. Anders sieht es allenfalls aus, wenn man Wiederholungstäter ist oder nachweisbar für "Klebern" im grossen Stil verantwortlich gemacht werden kann.
Edit: Für Erwachsene (d.h. ab 18 Jahren) sieht das Ganze etwas anders aus.