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Victor Jara
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Re: Medien

Beitragvon Victor Jara » 17.02.25 @ 14:24

Cowboy hat geschrieben:
tehmoc hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:...

Ein Freispruch bedeutet in einem Rechtsstaat eben nicht, dass der Freigesprochene unschuldig ist, sondern in erster Linie dass die Schuld nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. Bei Vergewaltigungsklagen ist der Schuldbeweis meist schwierig zu erbringen, weil oft Aussage gegen Aussage steht und physische Beweise fehlen.


Das ist einfach nachweislich falsch, was du schreibst.
Die Urteile in beiden Fällen gegen Mendy bedeuten: Er ist UNSCHULDIG.
Das ist ein Fakt. Das Urteil lautet wörtlich: not guilty.
Es spielt keine Rolle, ob er das mangels Beweisen ist.


Du kennst den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Dabei spielt der Mangel an Beweisen durchaus eine Rolle.


Eine Frage an die Juristen / Juristinnen hier im Forum:

Ist es nicht so, dass im Prinzip die Beweislast im angelsächsischesn Recht beim Angeklagten liegt? Dass er also im Prinzip seine Unschuld beweisen muss?

In diesem Fall würde wohl "not guilty" eben bedeuten, dass sich das Gericht davon hat überzeugen lassen, dass der Angeklagte tatsächlich "nicht schuldig" ist.

Wäre dann wohl nicht gleichzusetzen mit der deutschsprachigen Formulierung: "Aus Mangel an Beweisen freigesprochen" bzw. mit dem Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

Liege ich da richtig?
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Lemieux
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Re: Medien

Beitragvon Lemieux » 17.02.25 @ 16:49

Victor Jara hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:
tehmoc hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:...

Ein Freispruch bedeutet in einem Rechtsstaat eben nicht, dass der Freigesprochene unschuldig ist, sondern in erster Linie dass die Schuld nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. Bei Vergewaltigungsklagen ist der Schuldbeweis meist schwierig zu erbringen, weil oft Aussage gegen Aussage steht und physische Beweise fehlen.


Das ist einfach nachweislich falsch, was du schreibst.
Die Urteile in beiden Fällen gegen Mendy bedeuten: Er ist UNSCHULDIG.
Das ist ein Fakt. Das Urteil lautet wörtlich: not guilty.
Es spielt keine Rolle, ob er das mangels Beweisen ist.


Du kennst den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Dabei spielt der Mangel an Beweisen durchaus eine Rolle.


Eine Frage an die Juristen / Juristinnen hier im Forum:

Ist es nicht so, dass im Prinzip die Beweislast im angelsächsischesn Recht beim Angeklagten liegt? Dass er also im Prinzip seine Unschuld beweisen muss?

In diesem Fall würde wohl "not guilty" eben bedeuten, dass sich das Gericht davon hat überzeugen lassen, dass der Angeklagte tatsächlich "nicht schuldig" ist.

Wäre dann wohl nicht gleichzusetzen mit der deutschsprachigen Formulierung: "Aus Mangel an Beweisen freigesprochen" bzw. mit dem Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

Liege ich da richtig?


Bin zwar kein Jurist aber bei uns gilt die Unschuldvermutung. Das heisst die Schuld ist zu beweisen.

Mir ist nur die USA bekannt die dies andersrum handhabt.

Mir sind die Details im Fall Mendy nicht bekannt allerdings bedeutet "nicht schuldig" nicht automatisch unschuldig. Wäre er unschuldig hätte er, zumindest bei uns Schadenersatz zu gute. Was soviel ich weiss im Fall mendy nicht so war.


Ich bin nur einer von vielen Forumsusern die keine Details zum Fall Mendy haben und ich finde es schon recht bedenklich wie hier drin geurteilt wird ohne die Details zu kennen. Versteht mich nicht falsch. Ich bin auch kein Fan von misogynen Arschlöchern, aber ist Mendy wirklich noch so?(Die Frage kann mir hier drin höchstwahrscheinlich niemand abschliessend beantworten) Wie fest ist er für sein "Weltbild" selbst verantwortlich? Wieviel einfluss hatte seine Erziehung, sein Umfeld und die vielen "Vorbilder" die es durchaus gibt?

Das sagt Google bezüglich Beweislast in England:
(Dies ist nur ein Punkt aus vielen. Wer sich gerne einlesen möchte kriegt den Link am Schluss)

1 Beweislast
1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundsätzlich obliegt die Erfüllung der Beweislast in Zivilverfahren der Partei, die einen Sachverhalt geltend macht. Sie muss den Richter (oder das Gremium) davon überzeugen, dass der geltend gemachte Sachverhalt bei Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten korrekt ist. Die Beweislast gilt für beide Parteien, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Kläger die Beweislast nicht erfüllt hat; hier ist der Richter berechtigt, fortzufahren, ohne die andere Seite zu belasten.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Gericht unter Abwägung der Wahrscheinlichkeiten überzeugt ist, dass sich das Geschehen ereignet hat. Dieser Grundsatz wird durch die Tatsache erweitert, dass die Beweislast umso höher ist, je geringer die Wahrscheinlichkeit für ein Ereignis ist, wie Lord Hoffman in Staatssekretär des Innenministeriums gegen Rehman (Secretary of State for the Home Department vs Rehman)[1] erklärte.

[1] [2001] UKHL 47.

Q: https://e-justice.europa.eu/76/DE/takin ... &init=true

Victor Jara
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Re: Medien

Beitragvon Victor Jara » 17.02.25 @ 17:01

tehmoc hat geschrieben:
Victor Jara hat geschrieben:Um noch einmal auf Mendy zurückzukommen:

Hat irgeneiner von Euch meist gut informierten Usern das Originalurteil gesehen oder gelesen? Es wäre sicher hilfreich, die genaue Formulierung des Freispruchs resp. der Verfahrenseinstellung zu kennen, bevor man sich ein Urteil bildet. Denn es ist meiner Meinung nicht immer hilfreich über etwas zu urteilen, was man nur aus dem Hörensagen kennt...

Auch würde ich gerne mehr über seine Lebensumstände in der Jugend erfahren. Er stammt zwar aus dem Südwesten von Paris und nicht aus der Banlieue im Nordosten. Aber auch im Arrondissement Palaiseau, in der seine Geburtsstadt Longjumeau liegt, gibt es Gemeinden mit erheblichen Jugendproblemen. Kann sein, dass Mendy damit konfrontiert wurde und entsprechend geprägt. Soll nicht als Entschuldigung gelten, aber man sollte sich bemühen, den Erfahrungshintergrund eines Menschen kennen, bevor man den Stab über ihn bricht...


Das ist doch alles konstruiert und diskriminierend, was du da im letzten Abschnitt zusammenträgst.
Mendy ist unschuldig in zwei Fällen, das ist einfach ein Fakt.

Alles andere ist Spekulation, wie du ja eingangs festhältst.


Danke für Deine Rückmeldung, tehmoc. Diese zeigt mir, dass ich mich im letzten Abschnitt zu wenig präzise ausgedrückt hatte. Mir ging es da keineswegs um die juristische Bewertung des Falles. Diese ist ja mit dem "Not Guilty" abgeschlossen. Mir ging es mehr darum dafür zu plaidieren, dass man auch bei der moralischen Bewertung von Taten, die nicht strafbar sind, aber z.B. durchaus als frauenfeindlich angesehen werden können, alle Lebensumstände mitberücksichtigen muss, bevor man den "moralischen" Stab über jemanden bricht. Dazu gehört zumindest sich dafür zu interessieren, in welchem sozialen Umfeld jemand aufgewachsen ist. Darum hat es mich auch interessiert, wo Mendy aufgewachsen ist. Dabei bin ich auf das Arrondissement Palaiseau gestossen. Ende 90ziger habe ich dort gelebt und gearbeitet. Auf den ersten Blick eher ein bürgerliche Gegend. Dennoch gab es dazumal auch dort erhebliche soziale Spannungen. Hauptsächlich, weil die Gemeindestrukturen nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten konnten). Und zugegebenermassen habe ich dann angefangen zu spekulieren, ob Mendy im Gebiet Palaiseau irgendwie mit Sozial- oder Jugendproblemen konfrontiert war. Hätte ich wohl besser sein gelassen. Du hast mich zurecht darauf hingewiesen hast, tehmoc, dass dies als Diskrimination aufgefasst werden kann. DIes war aber sicher nicht meine Absicht. Der grösste Teil der Bevölkerung im Südwesten von Paris gehörte zur Zeit, als Mendy geboren wurde, der weissen Mittelschicht an. Das grösste Problem, das ich mit dieser Gegend hatte, war die Isolation. Du hast ausserhalb der Arbeitsstelle kaum Kontakte knüpfen können, jede Familie lebte isoliert für sich. Auch wenn mir die Arbeit Spass gemacht hat, war ich froh, als mein Vertrag ausief und ich wieder die Koffer packen konnte.

Soweit mein Erfahrungsbericht zur Gegend, in die Mendy hineingeboren wurde. Trägt nicht viel Erhellendes bei. Aber ich denke auch, dass es wenig Sinn macht, im Leben von Mendy herumzuwühlen, um Fakten zu finden, die für oder gegen eine "moralische Verurteilung" sprechen. Ich unterstütze lieber die Position von HC. SIe hatte eine Aussprache mit Mendy und ist zur Überzeugung gelangt, dass er etwas aus seinem Verhalten gelernt hat. Es gibt für mich keinen Grund, am Urteilungsvermögen von Heliane Canepa zu zweifeln. Zumal sie sich sicherlich nicht ihr Lebenswerk zerstören lassen will: Klar kann man / frau immer noch mehr machen. Aber die Zusammenführung des Männer- und Frauenfussballs des FCZ unter einem Dach ist wohl ein grosser Schritt in die richtige Richtung und vor Allem HC zu verdanken. Nach dem Interview mit ihr im Blick ist für mich persönlich die Causa Mendy abgeschlossen. Ich freue mich darauf, ihn für den FCZ tschutte z'gseh.
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Stehplatz
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Re: Medien

Beitragvon Stehplatz » 17.02.25 @ 17:52

Victor Jara hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:
tehmoc hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:...

Ein Freispruch bedeutet in einem Rechtsstaat eben nicht, dass der Freigesprochene unschuldig ist, sondern in erster Linie dass die Schuld nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. Bei Vergewaltigungsklagen ist der Schuldbeweis meist schwierig zu erbringen, weil oft Aussage gegen Aussage steht und physische Beweise fehlen.


Das ist einfach nachweislich falsch, was du schreibst.
Die Urteile in beiden Fällen gegen Mendy bedeuten: Er ist UNSCHULDIG.
Das ist ein Fakt. Das Urteil lautet wörtlich: not guilty.
Es spielt keine Rolle, ob er das mangels Beweisen ist.


Du kennst den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Dabei spielt der Mangel an Beweisen durchaus eine Rolle.


Eine Frage an die Juristen / Juristinnen hier im Forum:

Ist es nicht so, dass im Prinzip die Beweislast im angelsächsischesn Recht beim Angeklagten liegt? Dass er also im Prinzip seine Unschuld beweisen muss?

In diesem Fall würde wohl "not guilty" eben bedeuten, dass sich das Gericht davon hat überzeugen lassen, dass der Angeklagte tatsächlich "nicht schuldig" ist.

Wäre dann wohl nicht gleichzusetzen mit der deutschsprachigen Formulierung: "Aus Mangel an Beweisen freigesprochen" bzw. mit dem Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

Liege ich da richtig?


Ich hatte die Juristerei nur im Nebenfach. Aber:
Sowohl in England auch in der Schweiz gilt die Unschuldsvermutung.
Eine Schuld muss zweifelsfrei bewiesen werden können.
Das schützt einerseits vor staatlicher Willkür, die Gefahr, dass Unschuldige verurteilt werden, verringert sich.
Andererseits kann eine Schuld, insbesondere bei Zwei-Personendelikten, häufig nicht bewiesen werden.
Mendy allein weiss, wieviel Frauen er vergewaltigt hat. Nun kann man noch darüber spekulieren, ob weniger Anwaltsgeld und weniger Glamour zu einem anderen Urteil geführt hätten. Es wäre zumindest nicht das erste Mal.

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Mushu
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Re: Medien

Beitragvon Mushu » 17.02.25 @ 18:44

Stehplatz hat geschrieben:
Victor Jara hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:
tehmoc hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:...

Ein Freispruch bedeutet in einem Rechtsstaat eben nicht, dass der Freigesprochene unschuldig ist, sondern in erster Linie dass die Schuld nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. Bei Vergewaltigungsklagen ist der Schuldbeweis meist schwierig zu erbringen, weil oft Aussage gegen Aussage steht und physische Beweise fehlen.


Das ist einfach nachweislich falsch, was du schreibst.
Die Urteile in beiden Fällen gegen Mendy bedeuten: Er ist UNSCHULDIG.
Das ist ein Fakt. Das Urteil lautet wörtlich: not guilty.
Es spielt keine Rolle, ob er das mangels Beweisen ist.


Du kennst den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Dabei spielt der Mangel an Beweisen durchaus eine Rolle.


Eine Frage an die Juristen / Juristinnen hier im Forum:

Ist es nicht so, dass im Prinzip die Beweislast im angelsächsischesn Recht beim Angeklagten liegt? Dass er also im Prinzip seine Unschuld beweisen muss?

In diesem Fall würde wohl "not guilty" eben bedeuten, dass sich das Gericht davon hat überzeugen lassen, dass der Angeklagte tatsächlich "nicht schuldig" ist.

Wäre dann wohl nicht gleichzusetzen mit der deutschsprachigen Formulierung: "Aus Mangel an Beweisen freigesprochen" bzw. mit dem Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

Liege ich da richtig?


Ich hatte die Juristerei nur im Nebenfach. Aber:
Sowohl in England auch in der Schweiz gilt die Unschuldsvermutung.
Eine Schuld muss zweifelsfrei bewiesen werden können.
Das schützt einerseits vor staatlicher Willkür, die Gefahr, dass Unschuldige verurteilt werden, verringert sich.
Andererseits kann eine Schuld, insbesondere bei Zwei-Personendelikten, häufig nicht bewiesen werden.
Mendy allein weiss, wieviel Frauen er vergewaltigt hat. Nun kann man noch darüber spekulieren, ob weniger Anwaltsgeld und weniger Glamour zu einem anderen Urteil geführt hätten. Es wäre zumindest nicht das erste Mal.


Konkret heisst es doch: "Schuldig/ nicht schuldig im Sinne der Anklage".

Sprich; es wird ausschliesslich beurteilt, was von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde; und zwar "ausschliesslich".

Über alles andere, auch über Neues, wird nicht befunden. Dazu kommt, dass man über mangelhafte Anklagen kein zweites Mal mehr belangt werden kann.

Daher nochmals:
"Unschuldig" und "nicht schuldig im Sinne der Anklage"; sind bei Weitem nicht zwingend dasselbe.

Bin aber kein Jurist ...
Es gibt Menschen, die mögen mich nicht für das, was ich sage.
Jetzt stellt euch mal vor, die wüssten, was ich denke.

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Mostowoj
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Re: Medien

Beitragvon Mostowoj » 17.02.25 @ 19:54

Mushu hat geschrieben:
Stehplatz hat geschrieben:
Victor Jara hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:
tehmoc hat geschrieben:
Cowboy hat geschrieben:...

Ein Freispruch bedeutet in einem Rechtsstaat eben nicht, dass der Freigesprochene unschuldig ist, sondern in erster Linie dass die Schuld nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. Bei Vergewaltigungsklagen ist der Schuldbeweis meist schwierig zu erbringen, weil oft Aussage gegen Aussage steht und physische Beweise fehlen.


Das ist einfach nachweislich falsch, was du schreibst.
Die Urteile in beiden Fällen gegen Mendy bedeuten: Er ist UNSCHULDIG.
Das ist ein Fakt. Das Urteil lautet wörtlich: not guilty.
Es spielt keine Rolle, ob er das mangels Beweisen ist.


Du kennst den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Dabei spielt der Mangel an Beweisen durchaus eine Rolle.


Eine Frage an die Juristen / Juristinnen hier im Forum:

Ist es nicht so, dass im Prinzip die Beweislast im angelsächsischesn Recht beim Angeklagten liegt? Dass er also im Prinzip seine Unschuld beweisen muss?

In diesem Fall würde wohl "not guilty" eben bedeuten, dass sich das Gericht davon hat überzeugen lassen, dass der Angeklagte tatsächlich "nicht schuldig" ist.

Wäre dann wohl nicht gleichzusetzen mit der deutschsprachigen Formulierung: "Aus Mangel an Beweisen freigesprochen" bzw. mit dem Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

Liege ich da richtig?


Ich hatte die Juristerei nur im Nebenfach. Aber:
Sowohl in England auch in der Schweiz gilt die Unschuldsvermutung.
Eine Schuld muss zweifelsfrei bewiesen werden können.
Das schützt einerseits vor staatlicher Willkür, die Gefahr, dass Unschuldige verurteilt werden, verringert sich.
Andererseits kann eine Schuld, insbesondere bei Zwei-Personendelikten, häufig nicht bewiesen werden.
Mendy allein weiss, wieviel Frauen er vergewaltigt hat. Nun kann man noch darüber spekulieren, ob weniger Anwaltsgeld und weniger Glamour zu einem anderen Urteil geführt hätten. Es wäre zumindest nicht das erste Mal.


Konkret heisst es doch: "Schuldig/ nicht schuldig im Sinne der Anklage".

Sprich; es wird ausschliesslich beurteilt, was von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde; und zwar "ausschliesslich".

Über alles andere, auch über Neues, wird nicht befunden. Dazu kommt, dass man über mangelhafte Anklagen kein zweites Mal mehr belangt werden kann.

Daher nochmals:
"Unschuldig" und "nicht schuldig im Sinne der Anklage"; sind bei Weitem nicht zwingend dasselbe.

Bin aber kein Jurist ...

Dann lass es doch. Zumal sich die Frage ausdrücklich an Juristinnen oder Juristen im Forum gerichtet hat.

Dass du ihn verurteilst zeigst du ohnehin in jedem Post.

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cucinotta77
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Re: Medien

Beitragvon cucinotta77 » 17.02.25 @ 20:47

ich muss mich auch noch zu Mendy äussern. Das habe ich noch nicht verdaut. Die Verpflichtung von Mendy wirft mehr Fragen auf, als sie Antworten auf unsere aktuellen Probleme liefert.

Vor jeder Verpflichtung gibt es meines Erachtens einen ärztlichen Check und sicher auch einen Fitnesstest. Schliesslich wird grösster Wert auf Leistungszahlen gelegt. Wo steht Mendy fitnessmässig im Vergleich zum Kader und den Ansprüchen von MM?

Den Worten müssen Taten folgen
Falls der FCZ wirklich an der Verpflichtung festhalten sollte, braucht es nun einen Massnahmenplan, idealerweise in Zusammenarbeit mit der Frauenzentrale, um Mendys nachhaltige Glaubwürdigkeit zu stärken. Welche Lektionen hat er gelernt – und wie?

Klingt vielleicht verrückt, aber warum sollte er nicht eine Art Botschafter werden und sich freiwillig in Frauenhäusern engagieren?

Heliane erwartet Stil und Klasse. Was für ein schönes Ausspiel für Mendy. Er sollte sich nun öffentlich äussern, sei es alleine oder noch besser gemeinsam mit seiner Freundin, um seine Unschuld zu betonen und seine Lehren darzulegen (weshalb muss ich jetzt an Bill Clinton denken?). Dazu könnte er erste Ideen vorstellen, etwa ein Engagement in Bildungs- und Präventionsprogrammen, die Initiierung und aktive Teilnahme an Initiativen gegen sexuelle Gewalt sowie den respektvollen Umgang mit Frauen. Weshalb nicht durch Leitung von Trainings für Frauen oder als freiwilliger Schiedsrichter bei Juniorinnen-Spielen?


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