aus:
http://www.datenschutz.ch/publikationen/2006_datenschutzrecht_sport%20.pdf
Der Einsatz von Videotechnologie hat in den letzten Jahren sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich sehr stark zugenommen.
Seit die Aufnahmen digitalisiert werden, ist die Handhabung dieser Technologie einfach geworden. Bilder und Daten lassen sich leicht kopieren, austauschen und mit anderen Daten verknüpfen.
Sobald auf diesen Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar werden, handelt es sich um eine Bearbeitung von Personendaten, die den Anforderungen des Datenschutzgesetzes zu entsprechen hat.
Der Einsatz der Videotechnologie erfolgt im Rahmen von Sicherheitsmassnahmen insbesondere zur Überwachung von Stadien, Zuschaueransammlungen oder spezifischen Zu- und Ausgangsbereichen. Dabei werden mobile und feste Videogeräte eingesetzt. Soweit Geräte für eine rein observierende Überwachung eingesetzt werden, um beispielsweise Zuschauerströme zu überwachen und
keine Identifikation von Einzelpersonen möglich ist, liegt kein datenschutzrelevanter Sachverhalt vor.
Allerdings zeigt sich, dass mit dieser Form der Überwachung mittels neuer technischer Einrichtungen – mittels Zoom- und Bildauflösungsmöglichkeiten – vermehrt auch Personen betroffen sein können.
Die dissuasive Videoüberwachung wird präventiv eingesetzt, um
Personen beobachten zu können und allenfalls bei einem deliktischen Verhalten auch überführen zu können. Diese Überwachung richtet sich in der Regel auf eine Vielzahl von unbestimmten Personen, die sich im überwachten Raum befinden.
Da sie auf die Erkennbarkeit und Bestimmbarkeit von Personen ausgerichtet ist, handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit. Die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten. Im Vordergrund steht die Rechtmässigkeit dieser Überwachungsmassnahmen gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, bei denen weder ein konkreter Tatverdacht noch ein bestimmtes deliktisches Verhalten vorliegt. Soweit öffentliche Organe hier tätig werden, ist eine entsprechende formellgesetzliche Rechtsgrundlage notwendig.
Für privatrechtlich handelnde Organisationen ist ein Rechtfertigungsgrund
Voraussetzung. Des Weiteren ist bei der präventiven Überwachung die
Regelung der Verwendung und Aufbewahrung im Einzelnen zu regeln,
damit die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung
der Datenbearbeitungen gewährleistet ist.
Die Videoüberwachung muss ein geeignetes Mittel zur Zweckerfüllung
– Verhinderung von Gewaltsausschreitungen – darstellen.
Zudem
kommt eine Überwachung nur in Frage, wenn nicht weniger einschneidende
Massnahmen wie vermehrtes Sicherheitspersonal, Eingangskontrollen,
Trennung von Fangruppen etc. zum gleichen Erfolg führen. Im Sinne
der Verhältnismässigkeit ist eine zeitlich und örtlich begrenzte Überwachung
angebracht.
Durch technische Massnahmen ist zu verhindern, dass die Bilddaten
manipuliert und verändert werden können (Integrität).
Werden die Bilder
aufgezeichnet, ist deren Aufbewahrungsdauer beziehungsweise Löschung
zu regeln. Eine Weitergabe der Aufzeichnungen an die Strafuntersuchungsbehörden ist nur im Rahmen der Einleitung eines Strafverfahrens möglich und hat unverzüglich zu erfolgen. Die dissuasive Videoüberwachung ist aus Gründen der Transparenz für die betroffenen Personen durch entsprechende Hinweise erkennbar zu machen, bevor sie den Aufnahmebereich betreten.
Die Frage der Verhältnismässigkeit impliziert auch, dass der Einsatz
der Überwachungsmassnahme im Rahmen eines Sicherheitskonzepts erfolgt, das auch den Schutz der betroffenen Person umfasst.
In diesem Sinne ist eine Videoüberwachung in diesem Zusammenhang, die lediglich
Aufzeichnungen vornimmt, ohne gleichzeitig ein aktives Handlungsdispositiv
zum Schutz der betroffenen Personen beispielsweise vor Gewaltauswirkungenzu umfassen, zum vornherein nicht geeignet, um einen Eingriff in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen. Deshalb stellt sich auch die Frage nach einer Garantenstellung desjenigen, der eine Videoüberwachung einsetzt.
Unter Umständen könnte er zur Verantwortung gezogen werden, wenn er mittels Videoüberwachung einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person vornimmt, aber nichts vorkehrt, um beispielsweise bei den dadurch beobachteten Delikten die körperliche Integrität der überwachten Personen zu schützen.