konnte mich (noch) nicht wirklich mit dem thema beschäftigen. hab mich aber gefragt, ob die freiheitsbeschränkungen aufgrund der aussage eines delta-schlumpfes wirklich emrk-konform sind. so ganz offensichtlich ist mir das dann doch nicht (intressant wäre auch, wie die entsprechenden gesetze in den anderen europ. ländern aussehen)
Das sagt die bundesrätliche botschaft dazu:
"Die Gründe für einen Freiheitsentzug sind in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abschliessend aufgezählt. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b EMRK ist es zulässig, einer Person die Freiheit in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu entziehen, um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erzwingen. Vorausgesetzt wird, dass
konkrete Hinweise auf eine
zu erwartende Delinquenz vorliegen (Abs. 1 Bst. a) und die Massnahme zeitlich eng beschränkt wird (Abs. 2). Die vorgeschlagene Norm erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher im Lichte der EMRK nicht zu beanstanden."
Das sagt die emrk in art. 5:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a)
rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b)
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen
gerichtlichen Anordnung
oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung:
...."
Q:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_101.html
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/5613.pdf
das muss für den moment reichen