Pyro-Schmuggel als GewalttätigkeitAuch wenn ein Fussballfan lediglich versucht hat, einen Feuerwerkskörper in ein Stadion zu schmuggeln, kann gegen ihn im Hinblick auf ein risikobehaftetes Auswärtsspiel eine Ausreisebeschränkung verhängt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Beschwerde eines Anhängers des FC Basel abgewiesen hat, dem das Bundesamt für Polizei mit Blick auf das Spiel gegen den FC Bayern München vom 8. Dezember 2010 für drei Tage die Ausreise aus der Schweiz untersagt hatte.
Gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit kann einer Person vorübergehend die Ausreise aus der Schweiz verboten werden, wenn «gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird» (Art. 24c). Die Definition der Gewalttätigkeit überliess der Gesetzgeber dem Bundesrat, doch gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts klare Hinweise dafür, dass «auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in Stadien bekämpft werden sollte». Es ist daher laut dem Urteil aus St. Gallen nicht zu beanstanden, wenn in der einschlägigen Verordnung das Mitführen oder Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf der An- und Rückreise zum gewalttätigen Verhalten gerechnet wird. Wer pyrotechnisches Material mit sich führt, das in einem Sportstadion legal gar nicht verwendet werden kann, zielt nach Auffassung des erstinstanzlichen eidgenössischen Verwaltungsgerichts «darauf ab, den zu diesem Zweck eigens mitgeführten Gegenstand im Stadion auch zu verwenden». Das Urteil kann noch ans Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden.
Urteil C-8376/2010 vom 19. 2. 13 – nicht rechtskräftig.Quelle: http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/pyro- ... 1.18045294