http://www.football.ch/sfl/cm/Mitf_Gegenstaenden_dt.pdf
Quelle und nachfolgende Ausführungen: Fansicht.ch
2.2. Verstösse gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
Dieses Gesetz spielt natürlich vor allem im Zusammenhang mit Pyrotechnik eine Rolle. Doch wann genau liegt ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz vor?
Einfuhr: Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände nur mit einer Bewilligung des Bundes eingeführt werden. Beim Einführen von Pyro-Material aus dem Ausland ist deshalb Vorsicht geboten. (Art.9 Abs.2 Sprengstoffgesetz) Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 2.5 kg ohne Bewilligung eingeführt werden (Art.31 Abs. 2 Sprengstoffverordnung), ausgenommen am Boden knallendes Feuerwerk.
Verwendung: Es ist verboten, pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden (Art.15 Abs.5 Sprengstoffgesetz). Das Zünden von Militärrauch, Seenotfackeln etc. würde demnach ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz darstellen, denn i.d.R. dürfen diese Gegenstände nur unter besonderen Umständen (z.B. unter Aufsicht) gezündet werden. Anders verhält es sich mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken. Ein Abbrennen dieser Gegenstände stellt nur einen Verstoss gegen die Stadionordnung, nicht aber gegen das Sprengstoffgesetz dar! Allerdings verstösst es gegen die jeweiligen kommunalen allgemeinen Polizeiverordnungen. An Personen unter 18 Jahren dürfen allerdings auch diese Produkte nicht abgegeben werden.
Für Fans stellt sich die entscheidende Frage, ob T.I.F.O Fackeln als pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken eingestuft werden. Nach Meinung von Fans handelt es sich nicht um eine übliche Siganlfackel, sie wurde gemäss Kennzeichnung zu folkloristischen Zwecken hergestellt. Gemäss Auskunft der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Dienstes für Analyse und Prävention beim Bundesamt für Polizei (fedpol) handelt es sich aber um einen pyrotechnischen Gegenstand zu gewerblichen Zwecken (G1) (Sprengstoffverordnung Art. 6). Damit brauche es für die Einfuhr auf jeden Fall eine Bewilligung, die Freigrenze von 2.5 kg gelte nicht.
Zusammenfassung.:
Abbrennen von Pyro, die nicht zu Vergnügunszwecken gedacht ist (z.B. Militärrauch, Seenotfackeln): Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz
Abbrennen von Pyro zu Vergnügungszwecken: Kein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz aber gegen die kommunale Polizeiverordnung. Folge: Busse in der Höhe von ca.900.-, kein Eintrag ins Strafregister
Herstellung: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt werden. Wer selbstgebastelte Knaller, Fackeln etc. zündet, verstösst also in jedem Fall gegen das Sprengstoffgesetz!
Wer gegen das Sprengstoffgesetz verstösst, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass ihrer Meinung nach die Verwendung von Feuerwerk auch den Straftatbestand von Art. 224 und 225 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe, bei Personen- oder Sachschäden) erfüllen könne.