PASCOLO1896 hat geschrieben:Und das Statement vom FCZ...
https://www.fcz.ch/pages/news/mitteilun ... che-070224
Starkes Statement!
Irgendein Rechtsexperte hier? Unter was geht das? Kann ein Journalist rechtlich belangt werden? Rufmord?
PASCOLO1896 hat geschrieben:Und das Statement vom FCZ...
https://www.fcz.ch/pages/news/mitteilun ... che-070224
Sektor D hat geschrieben:"Zum Abschied soll Malenovic dem 16-jährigen Geburtstagskind sogar vor die Füsse gespuckt – und mit «Verpiss Dich» verabschiedet haben."
Sollte das auch nur ansatzweise stimmen, kann sich MM auch gleich wieder verpissen...
PS: Tja, auch Talente sind eben nicht gratis. Scheiss Wühltisch-Mentalität kotzt mich an.
PPS: Und es wäre nicht das erste Mal, dass die Verantwortlichen beim FCZ es wie die letzten Amateure verpassen, eine Vertragsverlängerung frühzeitig anzugehen.
Momoll, Spitzenclub...
stadistaubi hat geschrieben:PASCOLO1896 hat geschrieben:Und das Statement vom FCZ...
https://www.fcz.ch/pages/news/mitteilun ... che-070224
Starkes Statement!
Irgendein Rechtsexperte hier? Unter was geht das? Kann ein Journalist rechtlich belangt werden? Rufmord?
Üble Nachrede
Art. 173 StGB
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Verleumdung
Art. 174 StGB
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Maloney hat geschrieben:Wenn mal bei dir Zuhause jemand einbricht, kannst dich mit dem Einbrecher ja an einen Tisch setzen und darüber verhandeln, ob du dein Ikea-Pfannenset behalten darfst, wenn du ihm dafür beim Tragen hilfst.
Brolin hat geschrieben:Lustig, zu beobachten, wie einige hier drinnen zwar (völlig zurecht) nau.ch unseriös und einen kompletten Dreck finden (was es m.E. in dieser aktuellen Frage hier auch ist) aber dann ein ähnliches dänisches Format (das damals das Bo-Geschreibe raus liess) ohne irgendwelche Hintergründe zu diesem Format zu kennen (geschweige denn der dänischen Sprache mächtig sind) für bare Münze nehmen... :D
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