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http://www.fansicht.chDas Berner Obergericht spricht einen Fan, welcher trotz nationalem Stadionverbot ein Spiel im Stade de Suisse besucht hat, vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei.
Die 2. Strafkammer des Obergerichtes stellte fest, der FC Thun habe selbst kein Fehlverhalten festgestellt, sondern sich auf die Angaben der Polizei gestützt. Diese hätten aber lediglich aus einem vorgedruckten, standartisierten Verfügungsformular bestanden ohne personenbezogene Hinweise auf einen in Art. 7 der SFL-Richtlinien für Stadionverbote aufgeführten Tatbestand. Wenn aber diese ungenügenden Beweiserhebungen nicht Grundlage eines rechtsgültigen, unanfechtbaren Rayonverbots sein könnten, so taugten sie auch nicht für die Begründung eines Stadionverbotes.
Das Stadionverbot sei zwar ein privatrechtlicher Vorgang, es stehe jedoch den der SFL angehörenden Klubs eben nicht frei, gegen irgendwen grundlos ein (erst noch national geltendes) Stadionverbot auszusprechen, sondern nur gegen jenen, der gegen die entsprechenden Bestimmungen in den Richtlinien der SFL verstossen habe. Deshalb sei das vom FC Thun gegen den Fan ausgesprochene Stadionverbot zu Unrecht erlassen worden. Damit sei der objektive Tatbestand des Stadionverbotes schon aus diesem Grund nicht erfüllt.