Ende 2010 hat das Bundesgericht die Beschwerden zum Hooligankonkordat beurteilt, leider allerdings nicht in unserem Sinne. Mit zum Teil haarsträubenden Begründungen wurden sämtliche Rechtsbegehren abgewiesen.
Ein Beispiel: Bei der Luzerner Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Empfehlung von Stadionverboten in Rüge 19 a) geltend gemacht: «Der Umfang der Daten in der Hooligandatenbank und die Bedingungen zur Bekanntgabe an Dritte bleiben auch nach dem 31. 12. 2009 im BWIS geregelt. Eine Datenweitergabe an Stadionbetreiber zu einem anderen Zweck als der Zutrittskontrolle ist nicht zulässig. Zudem müssen alle Daten nach der Veranstaltung gelöscht werden.»
Das Bundesgericht hat so erwogen, wie wenn die Einschränkungen in Art. 21 k VWIS nie bestanden hätten. Pech für das Bundesgericht ist allerdings, dass der Bundesrat auf den 1. Januar 2010 eine neue Verordnung
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c120_52.html in Kraft gesetzt hat, welche genau die Bestimmungen aus Art. 21 k VWIS übernimmt.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist eine Revison möglich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Genau diese Konstellation ist hier der Fall. Die neue Verordnung wurde nach der Beschwerdeeingabe, aber vor der Urteilsfällung vom Bundesrat erlassen, und das Bundesgericht hat sie nicht berücksichtigt.
Aus diesem Grund wurde am 17. Januar ein Revisionsgesuch ans Bundesgericht gestellt.
Detaillierte Angaben inkl. Revisionsgesuch finden sich hier:
http://www.referendum-bwis.ch/aktuell26012011.shtmlWeil das Bundesgericht klar die Garantie auf ein faires Verfahren verletzt hat, steht grundsätzlich auch die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Last Call ist Anfang Juni 2011. Darüber wird aber später zu berichten sein.