Sammelklage gegen Kopenhagener Polizei

Diskussionen zum FCZ
troublemaker
Beiträge: 7
Registriert: 17.09.05 @ 16:24
Wohnort: Limmatstadt

Beitragvon troublemaker » 21.09.05 @ 14:49

en sammelchlag ihreiche wird wenig bringe - lueg mal wie wiit d'baseler mit ihrer sammelchlag choo sind.

s'proble isch - soviel wie ich weiss - dass du zum ne cop z'verhöre ihn us sinere schweigepflicht "herusneh" muesch (cops stönd ja gliich wie ärzt under en art schweigepflicht zum eigeschutz und zum schutz vo verhaftete) und wenn es emne pack schwiizer das nöd glingt ih ihrer heimat, stönd für eus d'chance verdammt schlecht zum im usland erfolg z'ha...vorallem bi dene sache wo vorgworfe werded - tätliche ahgriff etc...

die jungs wo no dobe sind chönnted - im fall vom ne freispruch - uf entschädigung klage und sie heted viellicht en schimmer vo enere chance aber ehrlich gseit, ich weiss was abgange isch und wenns würkli die jungs bhalte hend wo chlii überreagiert hend, denn - naja - prost nägeli...


Benutzeravatar
flo
Linker Verteidiger
Beiträge: 2558
Registriert: 23.09.02 @ 15:36
Wohnort: Zürich
Kontaktdaten:

Beitragvon flo » 21.09.05 @ 15:08

stedtlerin hat geschrieben:kann man allenfalls etwas gegen unsere medien unternehmen? vorallem was die fotos betrifft, wir haben ja schon von verschiedenen seiten gehört dass unschuldig inhaftierte nun probleme haben, dass sie abgelichtet sind. sei es im betrieb, schule, etc...

Sofern die abgebildeten Verhafteten nicht nur als "verhaftete Fussballfans" - das sind sie ja zweifelsohne -, sondern wenigstens indirekt als Hooligans bezeichnet worden sind, so müsste eine Gegendarstellung nach Art. 28g ff. ZGB möglich sein. Allerdings ist ihr praktischer Nutze sehr gering, weshalb sich die Frage stellt, ob sich der ganze Aufwand lohnt.
SchwarzRotGold

troublemaker
Beiträge: 7
Registriert: 17.09.05 @ 16:24
Wohnort: Limmatstadt

Beitragvon troublemaker » 21.09.05 @ 15:09

stedtlerin hat geschrieben:kann man allenfalls etwas gegen unsere medien unternehmen? vorallem was die fotos betrifft, wir haben ja schon von verschiedenen seiten gehört dass unschuldig inhaftierte nun probleme haben, dass sie abgelichtet sind. sei es im betrieb, schule, etc...


es hoch uf d'pressefreiheit...ich ha en verwiis kassiert vo mim chef und es verhebt rechtlich nöd ganz aber ich glaub, dass es schläuer isch nöd dumm z'tue will sust isch mer sin arbeitsplatz bim nächste problem/meinigsdifferenz definitiv los...

wenn irgendöpert ih de lehr isch und sin chef jetzt dumm tuet, bitte melded eu bi mir - cha viellicht helfe.

Benutzeravatar
Stams
Beiträge: 420
Registriert: 23.09.04 @ 12:51

Beitragvon Stams » 21.09.05 @ 15:48

@flo
Was ist eigentlich mit der Tatsache, dass diese 1. Auseinandersetzung, bei welcher der Filzstiftler eingesackt wurde, von zivilen Polizisten ausgelöst wurde, d.h. ich zum Beispiel nahm diese gar nicht als zivile Polizisten wahr, sondern eher als privaten S-Bahn-Sicherheitsdienst.
Was ich damit meine:
Gibt es Strafmassunterschiede ob Du wissentlich oder unwissentlich einen Polizisten angreifst oder gibt es Unterschiede ob Du einen privaten Sicherheitsdienstler oder einen Polizisten schlägst???

Benutzeravatar
flo
Linker Verteidiger
Beiträge: 2558
Registriert: 23.09.02 @ 15:36
Wohnort: Zürich
Kontaktdaten:

Beitragvon flo » 21.09.05 @ 16:31

Stams hat geschrieben:Gibt es Strafmassunterschiede ob Du wissentlich oder unwissentlich einen Polizisten angreifst oder gibt es Unterschiede ob Du einen privaten Sicherheitsdienstler oder einen Polizisten schlägst???

Ja, es gibt Unterschiede, aber die sind mehr von dogmatischem als von praktischem Interesse. Das Hauptdelikt ist in beiden Fällen die Körperverletzung. Hier gilt in der schweiz Folgendes:

Die Maximalstrafe ist von der Schwere der Verletzung abhängig; bei schwereren Verletzungen beträgt die Maximalstrafe 10 Jahre Zuchthaus, bei leichten Verletzungen 3 Jahre Gefängnis. Selbst für eine Ohrfeige ("Tätlichkeit") ist theoretisch eine dreimonatige Haft oder eine Busse bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken möglich. Und sogar wenn man sich an einer Anti-Polizei-Aktion beteiligt, einem selber aber kein konkretes Delikt nachgewiesen werden kann, bleibt eine Verurteilung wegen Landfriedensbruch (Maximalstrafe: 3 Jahre Gefängnis) möglich.

Wenn es sich um einen Beamten und nicht um eine "private" Person handelt, wird man zusätzlich noch wegen Gewalt gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung bestraft. Die Maximalstrafen liegen für Ersteres bei 3 Jahren Gefängnis, für Letzteres ein Monat Haft oder 40'000 Franken Busse. Konnte man nicht wissen, dass es sich um einen Beamten handelt (was bei Zivilpolizisten allerdings nur sehr selten der Fall sein wird), entfällt diese Strafverschärfung.

Da die Strafmöglichkeiten für Körperverletzungen mit 10 Jahren ohnehin schon recht weit gehend sind, ist jedoch vor allem die Schwere des Deliktes entscheidend, und nicht, ob ein Polizist, ein Zivilpolizist oder ein Delta angegriffen wurde.
SchwarzRotGold

Kein Fan
Beiträge: 81
Registriert: 21.09.05 @ 10:06

Beitragvon Kein Fan » 21.09.05 @ 18:34

Stams, warum willst du überhaupt jemanden schlagen ? Begreif ich echt nicht. Die Polizei wollte doch nur einen Hool daran hindern, den Zug zu beschädigen (Auch Filzstifgraffiti ist Sachbeschädigung).
Also willst du jemenden daran hindern, eine Amtshandlung vorzunehmen...???

Benutzeravatar
tiny
Beiträge: 77
Registriert: 21.09.05 @ 12:36

Beitragvon tiny » 21.09.05 @ 18:36

tage op om mund


Zurück zu „Fussball Club Zürich“



Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: MetalZH, rsab, So wie einst Real Madrid, Vassili Ignatschiev, Z, zuerchergoalie und 305 Gäste