Der FC Zürich gewinnt Pilotprozess gegen National-Liga
Der FC Zürich hat ein auch für den ganzen Fussballverband (SFV) und die National-Liga (NL) wegweisendes Schiedsgerichtsverfahren gewonnen.
Der Streitfall zwischen dem Stadtklub und der NL geht auf das Fanverhalten von Personen, die dem FC Zürich zugerechnet wurden, anlässlich des Spiels FC Luzern - FC Zürich vom 8. September 2001 zurück. Die Disziplinarkommission der National-Liga büsste den FCZ wegen Verfehlungen der Zürcher Fans anlässlich dieses Auswärtsspiel mit 3000 Franken. Gegen diese Sanktion leitete der Stadtklub aus grundsätzlichen Erwägungen ein Schiedsgerichtsverfahren gegen die NL ein. Der Klub verlangte die Aufhebung der Busse, weil den FCZ für Verfehlungen von Fans bei Auswärtsspielen kein Verschulden treffe und zudem für die Ausfällung von Sanktionen keine genügende Rechtsgrundlage innerhalb des SFV und der NL existiere. Das Schiedsgericht erkannte, dass dem FC Zürich in der Tat für das ungebührliche Verhalten der Fans ein Verschulden hätte nachgewiesen werden müssen. Im Weiteren hielt das Gericht fest, dass die statutarischen und reglementarischen Grundlagen des SFV und der NL nicht ausreichten, um einen Sachverhalt, bei welchem ein Verschulden von Vereinsorganen nicht nachgewiesen wird oder nachgewiesen werden kann, mit disziplinarischen Massnahmen gegen den Gastklub zu ahnden.
Das Schiedsgericht hat deshalb die Klage des FC Zürich gegen die NL vollumfänglich gutgeheissen und den Entscheid der Disziplinarkommission der NL aufgehoben. Die Verfahrenskosten von rund 40'000 Franken wurden der NL auferlegt, zudem wurde die NL verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten des FC Zürich zu bezahlen.
Auf Grund dieses Urteils, das von der NL noch mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Berner Obergericht gezogen werden kann, werden nun SFV und NL die Reglemente im Bereich Sicherheit und Verantwortlichkeit der Klubs anpassen müssen.
Der FC Zürich legt im Zusammenhang mit diesem Verfahren Wert auf die Feststellung, dass gegen die Fanauswüchse im Fussball alle erdenklichen und zumutbaren Massnahmen getroffen werden müssen. Diesbezüglich sind jedoch nicht nur die Klubs, sondern auch SFV und NL gefordert; letztere haben sich bis anhin vorwiegend mit der Ausfällung von Geldstrafen gegenüber den Klubs begnügt, statt aktiv und konstruktiv bei der Bekämpfung von Fanauswüchsen im Sport mitzuhelfen. In jedem Fall haben - dies hat das Schiedsgericht unmissverständlich festgehalten - SFV und NL bei ihrer Sanktionspraxis die rechtlichen Leitplanken zu berücksichtigen.
FUSSBALLCLUB ZÜRICH
Dr. Urs Scherrer, Vizepräsident