Ergänzend zu flo und argus:
Herr Elsener hat geschrieben:2) Um Wahlrecht bei einer AG zu erlangen, muss man Aktien besitzen (nicht irgendwelche, sondern in diesem Fall, jene der FCZ Fussball AG)
Stimmt, Aktionär kann allerdings nur werden, wer auch Vereinsmitglied ist.
Herr Elsener hat geschrieben:4) Ergo hat man als stimmberechtigtes Vereinsmitglied vom FCZ allenfalls Wahlrecht wenns zum Bsp. um die Letzikids geht.
Man hatte (bis jetzt) Stimmrecht bei allem, das den Verein betrifft. Also auch Wahl des Vorstandes, der wiederum entscheiden kann, wer als Mitglied aufgenommen wird. (Zitat erster Tagi-Artikel: "Gemäss Artikel 27 des ZGB ist die GV eines Vereins das wichtigste Organ, das auch den Vorstand wählen müsste.")
Herr Elsener hat geschrieben:5) In den letzten 20 Jahren wurden die Geschäfte der AG und des Vereins in jeweils in der gleichen GV abgehandelt, was Statutenwidrig war.
Die wurden nicht getrennt, weils statutenwidrig war, sondern (glaubs) aus terminlichen Gründen (andere Rechnungsperioden). Die Argumentation der Statutenwidrigkeit bringt der FCZ bei der "Neu-Einteilung" der Mitglieder (siehe Flos Posting).
Herr Elsener hat geschrieben:6) Nun will der FCZ diesen Statutenfehler korrigieren und hat das sehr schlecht kommuniziert.
Siehe oben (geht um Mitglieder, nicht um Trennung der Aktionärsversammlung und Vereins-GV), zudem ist die Frage, ob es überhaupt ein Statutenfehler ist - diverse Juristen sind da anderer Meinung als der FCZ-Vorstand.
Herr Elsener hat geschrieben:Klar wären eine Genossenschaft oder ein Verein demokratischere Gesellschaftsformen für den Profibetrieb. Doch leider ist die AG-Form eine Auflage der Liga.
Es geht nicht darum, dass der Verein nun den Profibetrieb bestimmt, also sozusagen die AG aushebelt (kann er gar nicht, er könnte sich höchstens von der Betriebsgesellschaft trennen). Sondern darum, dass die Mitglieder bei Vereinsangelegenheiten weiterhin Mitsprachetrecht haben. Dann geht es darum, wie diese Mitglieder definiert werden. Und schliesslich noch (s. Flo) darum, weshalb Mitgliedern ihr Recht verweigert wird.