www.fansicht.ch;
eine Zusammenfassung bezüglich Fanhaftung wurde aufgeschaltet:
2.4. Haftung der Fans
Der FCZ veröffentlicht seit der Saison 2006/2007 regelmässig die ihm vom Verband auferlegten Bussen (Kausalhaftung) aufgrund des vom SFL-Inspizienten festgestellten Fanverhaltens. Der FCZ ist nun dazu übergegangen, diese Bussen denjenigen Fans zu verrechnen, welche identifiziert werden konnten. Der Rechtsanwalt des FCZ behauptet, dies sei ohne weiteres möglich, gemäss Tagesanzeiger teilen namhafte Juristen diese Auffassung. So einfach ist es aber in Tat und Wahrheit nicht. Und das wissen wahrscheinlich alle Beteiligten. Ziel dieser Kampagne dürfte in erster Linie nicht das Eintreiben der recht hohen Geldbeträge bei den Fans sein, man will die Fans vielmehr aufrütteln und erschrecken. Dies scheint auch voll gelungen zu sein. Was müssen und sollten Fans tatsächlich wissen:
Für Fans gilt in dieser Beziehung, was für alle anderen in allen Lebensbereichen ebenfalls gilt: Wer einem andern einen Schaden verursacht, muss – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen alle erfüllt sind – grundsätzlich für diesen Schaden aufkommen. Dass die dem FCZ oder anderen Klubs auferlegten Bussen für die Klubs einen Vermögensschaden bedeuten, versteht sich zunächst von selbst. Doch dann wird es kompliziert.
Busse nach einem Heimspiel:
Wurde die Busse anlässlich eines Heimspiels ausgesprochen (was in der letzten Saison die Ausnahme war), hat der Klub gute Chancen, die Busse auf die fehlbaren Fans überwälzen zu können. Denn dann kann sich der Klub auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR) zur vertraglichen Haftung berufen. Jeder Fan schliesst mit dem Heimklub einen Zuschauervertrag ab. Die Hauptpflicht des Fans in diesem Vertrag ist die Bezahlung des Eintrittspreises. Doch er hat auch Nebenpflichten. Dazu gehört z.B., die Stadionordnung einzuhalten. Verletzt ein Fan diese Nebenpflicht und entsteht dem Klub dadurch ein Schaden, kann der Klub versuchen, diesen Schaden nach den Regeln der vertraglichen Haftung (OR 97 und folgende) auf den fehlbaren Fan abzuwälzen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Fan für den Schaden aufkommen müssen. Was Fans wissen sollten: In solchen Fällen gilt die solidarische Haftung. Das bedeutet, der geschädigte Klub kann zwar von den Fans insgesamt nicht mehr als den Gesamtschaden verlangen. Aber der Klub kann sich frei aussuchen, von welchem Fan er diesen Betrag will. Es ist dann Sache des Fans, bei den anderen Fans „ihren“ Anteil wieder einzutreiben. Haben die anderen Fans kein Geld oder sind sie nicht eruierbar, muss der zahlungskräftige Fan grundsätzlich für den gesamten Schaden aufkommen. Im konkreten Fall kann es komplizierter werden – für Juristenfutter wäre bestimmt gesorgt. Aber jeder Fan sollte wissen, dass sein Verhalten an Heimspielen, welches von einem Gericht als widerrechtlich qualifiziert wird und welches (die Juristen sagen adäquat kausal) verantwortlich ist für einen dem Heimklub entstanden Schaden, zu berechtigten Schadenersatzforderungen des Klubs gegen ihn führen kann. Dies müssen übrigens nicht nur die jetzt in aller Munde geführten Bussen sein. Auch Sach- und Personenschäden, für die der Klub aufkommen muss, könnten – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – auf die fehlbaren Fans überwälzt werden.
Busse nach Auswärtsspiel:
Die meisten Bussen erhalten die Klubs für das vom Verband registrierte Verhalten der Fans an Auswärtsspielen. Es handelt sich um die berühmt-berüchtigte Kausalhaftung der Klubs. Hier ist die Situation eindeutig. Diese Bussen können nicht überwälzt werden. Die Zuschauer haben mit dem Heimklub, nicht mit dem Gastklub einen Zuschauervertrag abgeschlossen. Dem Gastklub ist zwar ein Vermögensschaden entstanden, aber er kann sich in diesen Fällen nicht auf die Regeln des OR für die Haftung aus Vertrag berufen. Er kann sich aber eben auch nicht auf die Regeln für die Haftung aus unerlaubter Handlung (OR 41) berufen. Die identifizierten Fans haben durch das Abfeuern von Pyro oder das Zünden von Rauchtöpfen etc. allenfalls gegen das Sprengstoffgesetz oder gegen eine Polizeiverordnung verstossen. Diese Gesetze schützen aber nicht das Vermögen von Klubs. Die Schädigung des Vermögens ist nicht per se widerrechtlich. Dazu braucht es immer eine ganz konkrete Schutznorm. Diese fehlt hier ohne wenn und aber. Damit der Klub Schadenersatz verlangen kann, müsste er nachweisen, dass der ihm zugefügte Schaden aufgrund einer widerrechtlichen Handlung (gegen sein Vermögen) erfolgte. Diesen Nachweis kann der Klub nicht erbringen. Also hat er auch keinen Schadenersatz zu gut.
Fazit:
Bei den FANSICHT bekannten Bussen, die der FCZ auf seine Fans überwälzen will, handelt es sich ausnahmslos um Bussen von Auswärtsspielen. Diese können nicht auf die Fans überwälzt werden. Nicht ausgeschlossen kann leider werden, dass der Klub, rein um die Fans weiter einzuschüchtern, den nicht zahlungswilligen Fans auch noch Zahlungsbefehle durch das Betreibungsamt zustellen lassen wird. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist nicht gegeben. Die Fans wissen das aber oft nicht und/oder vergessen, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Das würde dann den Weg zur Pfändung ebnen. Wird hingegen Rechtsvorschlag erhoben, was hiermit empfohlen wird, müsste der FCZ den ordentlichen Rechtsweg beschreiten – ohne Aussicht auf Erfolg. Dies ist den Verantwortlichen auch klar. Das Ziel, welches mit dieser Art Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden soll, dürfte nicht das Eintreiben der Bussen bei den Fans sein, sondern die Beeinflussung künftigen Fanverhaltens. Dies in voller Übereinstimmung mit dem Argumentarium von UEFA, FIFA und SFL, als sie zum System der Kausalhaftung der Klubs übergegangen sind. Die Kausalhaftung wird in dieser Lesart nicht als Bestrafung des Klubs für das vergangene Verhalten seiner Fans betrachtet, sondern als Aufforderung, auf das künftige Verhalten der Fans verstärkt Einfluss zu nehmen. Es scheint, als habe die neue Riege beim FCZ die Handbücher und Argumentarien gut studiert und verinnerlicht. Mit den vorliegenden Erläuterungen reiht sich FANSICHT notgedrungen in diese Strategie ein. Wer mehr dazu wissen will, dem sei die Lektüre einiger aktueller Gerichtsentscheide zum Thema Kausalhaftung und Bussenüberwälzung empfohlen, die wir auf
www.fansicht.ch aufgeschaltet haben:
Urteil des Oberlandgerichts Rostock - Schadenersatz bei Zuschauerausschreitungen (2005):
http://www.fansicht.ch/files/olg_rostock.pdf
Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) - Zuschauerausschreitungen PSV Eindhoven - Arsenal (2002):
http://www.fansicht.ch/files/cas_eindhoven.pdf
Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) - Zuschauerausschreitungen Nancy - Feyenoord Rotterdam (2007):
http://www.fansicht.ch/files/cas_feyenoord.pdf