lapen hat geschrieben:habe soeben alle angebote dem kundendienst gemeldet, einfach auf artikel melden klicken und als grund "verletzung von rechten dritter" wählen, denn hier werden klar die agb von tickecorner (unter 3.1 "Weitergehender Handel mit erworbenen Tickets bzw. deren Weiterverkauf an Personen ausserhalb des Freundes- bzw. Bekanntenkreises ist untersagt.") verletzt, macht es mir gleich, auch wenn es doch nichts nützt
Also ich habe noch nie AGB's erhalten, wenn ich ein Ticket am SBB-Schalter oder FCZ Fanshop gekauft habe. Bei einem Vertragsabschluss, müssen die AGB's bekannt sein. Sie müssten dir auch beweisen, dass du die AGB's erhalten hast, was ziemlich schwierig sein dürfte. Einfacher ist es beim Kauf übers Internet, da muss man oftmals per "Häcklein" bestätigen, dass man die AGB's gelesen hat und sich mit ihnen einverstanden erklärt.
1. Unwirksame AGB
Vorab zur Erinnerung: Verträge sind zweiseitige
Rechtsgeschäfte. Es bedarf der gegenseitigen,
übereinstimmenden Willensäusserung
(Art. 1 OR). AGB werden nicht
individuell ausgehandelt, sondern einseitig
von einem Vertragspartner gestellt. Damit
AGB zum Vertragsbestandteil werden,
müssen sie vom Kunden übernommen
werden. Dazu muss der Kunde spätestens
bei Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen
werden, die Möglichkeit haben,
von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis
zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden
sein.
Ich bezweifle auch, das Ricardo die Kundendaten an Ticket-Cornter weitergibt.
Dann habe ich noch das gefunden.
http://www.bernerzeitung.ch/region/bern/Tickethandel-ist-kein-Schwarzmarkt/story/14378206Die Firma Ticketcorner hält zwar in einer Klausel ihrer Allgemeinen Bestimmungen fest, dass jeglicher kommerzieller Weiterverkauf von Tickets untersagt ist. Doch das schränkt den Zwischenhandel kaum ein. Koller erklärt: «Kauft jemand bei Ticketcorner ein Ticket, geht er rechtlich gesehen einen Vertrag ein.» Der kommerzielle Weiterverkauf der Tickets sei zwar wegen der Klausel in den Allgemeinen Bestimmungen eine Vertragsverletzung, so Koller. Doch das heisse nicht, dass er dadurch eine strafbare Handlung werde. Der simple Grund: Das Strafgesetzbuch sieht dafür keine Strafe vor. Im Klartext: Wiederverkäufer müssen weder mit Bussen noch mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen.