Steilpass über den Transfer von Mehmedi zu Dynamo Kiew. Was wir eigentlcih alle schon wussten:
http://blog.tagesanzeiger.ch/steilpass/ ... eis-fuhrt/
Zhyrus hat geschrieben:Die echte Zürcher Männermesse gibt es seit 1896, alles andere ist eine billige Kopie!
SVP Schweiz hat geschrieben:Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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in diesem Sinne ist die „Kann-Vorschrift" in Art. 3a Abs. 2 E-Konkordat zu präzisieren.
Aufgrund des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen treffen die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund vorbeugende Massnahmen, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. Massnahmen wie Rayonverbot, Kaugummiverbot, Fangesänge, Meldeauflage und Polizeigewahrsam werden im Konkordat bereits geregelt. Die neuesten Vorkommnisse an Fussballveranstaltungen zeigen jedoch, dass weitergehende Änderungen angezeigt sind. Als wichtigste Änderungen sind die Bewilligungspflicht (Art. 3a Konkordat) und die Durchsuchungen (Art. 3b Konkordat) zu nennen. Überdies erfahren bereits kodifizierte Bereiche Verschärfungen, so das Rayonverbot (Art. 4 Konkordat) und die Meldeauflage (Art. 6 Konkordat). Im Weiteren wird die Definition des gewalttätigen Verhaltens ausgedehnt (Art. 2 Konkordat).
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königsblau hat geschrieben:http://www.svp.ch/g3.cms/s_page/80730/s_name/newsschlagzeile/newsContractor_id/0/newsID/2804/newsContractor_year/2012SVP Schweiz hat geschrieben:Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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in diesem Sinne ist die „Kann-Vorschrift" in Art. 3a Abs. 2 E-Konkordat zu präzisieren.
Aufgrund des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen treffen die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund vorbeugende Massnahmen, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. Massnahmen wie Rayonverbot, Kaugummiverbot, Fangesänge, Meldeauflage und Polizeigewahrsam werden im Konkordat bereits geregelt. Die neuesten Vorkommnisse an Fussballveranstaltungen zeigen jedoch, dass weitergehende Änderungen angezeigt sind. Als wichtigste Änderungen sind die Bewilligungspflicht (Art. 3a Konkordat) und die Durchsuchungen (Art. 3b Konkordat) zu nennen. Überdies erfahren bereits kodifizierte Bereiche Verschärfungen, so das Rayonverbot (Art. 4 Konkordat) und die Meldeauflage (Art. 6 Konkordat). Im Weiteren wird die Definition des gewalttätigen Verhaltens ausgedehnt (Art. 2 Konkordat).
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