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züribymike
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Re: Fansicht.ch

Beitragvon züribymike » 17.07.10 @ 16:23

höchst bedenklich, was sich hier "Vater" Staat wieder mal erlaubt, und der SFV verkommt zum Big Brother mit Carte Blanche.
din Vater "Gits eigentlich es seilbähnli vom attika über zu de sexboxene, mer müesst ja nur gschnäll über d'gleis..."


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Züri 9
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Re: Fansicht.ch

Beitragvon Züri 9 » 17.07.10 @ 21:04



interessante punkte:

Das in diesem Reglement geregelte Stadionverbot wird aufgrund des Hausrechts des
jeweiligen Veranstalters ausgesprochen. Das Stadionverbot ist deshalb keine Disziplinarmassnahme
gemäss Art. 56 ff der Statuten des SVF, gegen die rekurriert werden
kann.


In den folgenden Fällen (keine abschliessende Aufzählung) im Zusammenhang mit der
Durchführung einer internationalen oder nationalen Sportveranstaltung wird gegen eine
Person ein Stadionverbot ausgesprochen:
 Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben, sowie bei Sachbeschädigung;
 Verstösse gegen das eidgenössische Waffengesetz;
 Verstösse gegen das eidgenössische Sprengstoffgesetz (Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen);
 Mitführen von Gegenständen, die unter das eidgenössische Sprengstoffgesetz fallen
(pyrotechnische Gegenstände);
 Raub- und Diebstahldelikten;
 Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr;
 Landfriedensbruch;
 Nötigung;
 Hausfriedensbruch;
 Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz;
 Verstösse gegen das Antirassismusgesetz oder Handlungen mit rassistischem, politischem,
sexistischem, pietätlosem oder ehrverletzendem Inhalt;
 Verstösse gegen die Platz- und Stadionordnung;
 Vorliegen hinreichender Gründe anlässlich der Eintritts- und Personenkontrolle, welche
die Annahme rechtfertigt, dass eine Person eine Tat gemäss diesem Artikel begangen
hat, begehen wollte oder begehen will
.


...Erachtet eine Person, die das Anhörungsrecht in Anspruch genommen hat, die Verhängung
eines nationalen Stadionverbots oder die festgelegte Dauer desselben als unverhältnismässig,
so hat sie die Möglichkeit, sich innert fünf Werktagen nach Erhalt des
nach der Anhörung bestätigten Stadionverbots schriftlich an die Ombudsstelle zu wenden
und die Gründe für die behauptete Unangemessenheit der verhängten Massnahme
innerhalb der folgenden dreissig Tage, mit gleichzeitiger Hinterlegung einer Verfahrensgebühr
von CHF 350.--, darzulegen.
"Und der Haifisch der hat Tränen, und die laufen vom Gesicht. Doch der Haifisch lebt im Wasser, so die Tränen sieht man nicht."

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Re: Fansicht.ch

Beitragvon züribymike » 17.07.10 @ 23:21

Verstösse gegen das Antirassismusgesetz geht in Ordnung

oder Handlungen mit politischem,
sexistischem, pietätlosem oder ehrverletzendem Inhalt;
???
hä. einmal "euri muetter " singe und duss bisch... und politische Aussagen verbieten, geht gegen die Meinungsfreiheit.
der verband dreht durch...
din Vater "Gits eigentlich es seilbähnli vom attika über zu de sexboxene, mer müesst ja nur gschnäll über d'gleis..."

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din Vater
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Re: Fansicht.ch

Beitragvon din Vater » 18.07.10 @ 7:16

RICHTLINIEN BETREFFEND DEN ERLASS VON STADIONVERBOTEN -> http://www.football.ch/sfv/cm/RL%20Stadionverbot%20Ausgabe%20Juli%202010.pdf

Jetzt scheinen sie komplett durchzudrehen, hier der Sanktionskatalog aus diesem Papier:

Sanktionskatalog


Verwarnung

Die Verwarnung ermöglicht es den Verantwortlichen, bei geringfügigen, klar und ab- schliessend definierten Vorkommnissen ein klares Warnsignal zu setzen und der betrof- fenen Person gleichzeitig eine Chance zur Bewährung zu geben. Die Verwarnung wird in schriftlicher Form festgehalten. Die Betroffenen werden für einen Zeitraum von einem Jahr ab Erstelldatum der Verwarnung registriert. Ein weiterer Verstoss gegen die vorlie- genden Richtlinien während der Dauer der Registrierung hat zwingend ein Stadionverbot von mindestens 2 Jahren zur Folge.

Eine Verwarnung ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
- Erstmalige Missachtung von Weisungen des Sicherheitspersonals oder der Polizei;
- leichte verbale Provokationen gegen Sicherheitspersonal, Polizei oder Rettungskräfte;
- geringfügige oder erstmalige Verstösse gegen die lokale Stadionordnung;
- verbale Provokationen gegen Fans;
- Schütten von Getränken gegen Personen;
- Versuch des Erschleichens einer Leistung, oder
- Klettern auf Umzäunungen oder Abschrankungen.


1 Jahr Stadionverbot

Bei leichteren Verstössen (vgl. die folgende nicht abschliessende Auflistung), die nicht mehr durch eine Verwarnung sanktioniert werden können, wird ein Stadionverbot von einem Jahr Dauer verhängt.
- Wiederholtes Missachten von Weisungen des Sicherheitspersonals oder der Polizei;
- Drohungen gegenüber Sicherheitspersonal, Polizei oder Rettungskräften;
- schwerwiegende oder wiederholte Verstösse gegen die lokale Stadionordnung;
- Sachbeschädigungen mit geringem Schaden bis CHF 500.--;
- aktive Mithilfe beim Vorbereiten, Transportieren oder Verstecken von Gegenständen, die bei einer strafbaren Handlung gebraucht werden (namentlich Gegenstände, die unter das Waffen- oder Sprengstoffgesetz fallen);
- Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, Spieler, Funktionäre, Offizielle sowie Sicherheitspersonal, ohne jemanden zu treffen;
- Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Erschleichen einer Leistung;
- versuchter Betrug;
- versuchter Schwarzhandel mit Tickets oder Fanartikeln;
- Ehrverletzung, Beschimpfung, Verleumdung.


2 Jahre Stadionverbot

Bei mittelschweren Verstössen (vgl. die folgende nicht abschliessende Auflistung) sowie bei Personen mit einer aktiven Verwarnung, die während der Dauer der Bewährung er- neut gegen diese Richtlinien verstossen, wird ein Stadionverbot von zwei Jahren Dauer verhängt.
- Verstoss gegen eine ausgesprochene Verwarnung; -->Heisst das, wenn ich 2mal jemandem Bier anschütte bekomme ich 2 Jahre?!
- Aktives Vorbereiten, Transportieren oder Verstecken von Gegenständen, die bei einerstrafbaren Handlung gebraucht werden (namentlich Gegenstände, die unter das
Waffen- oder Sprengstoffgesetz fallen);
- Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz ohne Gefährdung von Personen (namentlich das Abbrennen von Pyros, Knallpetarden, Rauch- und Feuerwerkskörpern, etc.)
- Aktive HOOGAN-Massnahmen;
- Sachbeschädigungen mit erheblichem Schaden bis CHF 5'000.--;
- Diebstahl;
- Unrechtmässige Aneignung;
- Veruntreuung, Betrug;
- Sachentziehung;
- Warenfälschung;
- Tätlichkeiten gegen Personen (Passanten, Gäste und Zuschauer);
- Fahrlässige Körperverletzung;
- Falscher Alarm;
- Wissentliches und grundloses Alarmieren von Sicherheits- und Rettungskräften;
- rassistische, antisemitische, politische, sexistische, provokative, beleidigende oder pietätlose Handlungen;
- Überklettern und/oder Überschreiten von Umzäunungen und Abschrankungen;
- Fälschung von Ausweisen;
- Hausfriedensbruch.


3 Jahre Stadionverbot

Bei schweren Verstössen (vgl. die folgende nicht abschliessende Auflistung), insbeson- dere bei allen Gewaltdelikten, wird ein Stadionverbot von drei Jahren Dauer verhängt. - Tätlichkeiten gegen Sicherheitskräfte, Stewards, Polizei oder Rettungskräfte;
- Werfen von Gegenständen, die Spieler, Funktionäre, Offizielle sowie Sicherheitspersonal treffen;
- Einfache und schwere Körperverletzung;
- Raufhandel;
- Gefährdung des Lebens;
- Nötigung;
- Erpressung;
- Raub;
- Gewerbsmässiger Betrug;
- Schwarzhandel mit Tickets oder Fanartikeln;
- Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
- Verstösse gegen das Waffengesetz;
- Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz, wenn eine Gefährdung von Personen vorliegt (namentlich das Werfen von Pyros, Knallpetarden sowie Rauch- und Feuer-werkskörpern);
- Verstösse gegen aktive HOOGAN-Massnahmen;
- Sachbeschädigungen mit grossem Schaden ab CHF 5'000.--;
- Anstiftung zu Gewalt;
- Landfriedensbruch;
- Betreten der technischen Zone oder des Spielfelds;
- Unbefugte Datenbeschaffung;
- Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsmaschine;
- Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen;
- Unbefugtes Beschaffen von Personendaten;
- Brandstiftung;
- Fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst;
- Störung des öffentlichen Verkehrs;
- Störung des Eisenbahnverkehrs.
stolzer Träger der Arroganz-Kappe

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Re: Fansicht.ch

Beitragvon Dave » 18.07.10 @ 12:15

Man kann ja auch das ganze Stadion räumen.
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Re: Fansicht.ch

Beitragvon fred » 18.07.10 @ 14:37

auch wen das jetzt einige nicht gerne hören: mein haus, meine regeln. es steht jedem frei, zu den genannten konditionen den match zu besuchen, oder nicht.

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Heinz_Durrer
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Re: Fansicht.ch

Beitragvon Heinz_Durrer » 18.07.10 @ 16:37

fred hat geschrieben:auch wen das jetzt einige nicht gerne hören: mein haus, meine regeln. es steht jedem frei, zu den genannten konditionen den match zu besuchen, oder nicht.


Wir sind nur die Versuchskaninchen, in ein paar Jahren gilt das ganze dann auch ausserhalb der Stadien in der ganzen Schweiz. Aber es steht ja jedem frei in diesem Land zu leben, oder nicht... ?
"... und ein klitze Pistazie."


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