RICHTLINIEN BETREFFEND DEN ERLASS VON STADIONVERBOTEN ->
http://www.football.ch/sfv/cm/RL%20Stadionverbot%20Ausgabe%20Juli%202010.pdfJetzt scheinen sie komplett durchzudrehen, hier der Sanktionskatalog aus diesem Papier:
SanktionskatalogVerwarnungDie Verwarnung ermöglicht es den Verantwortlichen, bei geringfügigen, klar und ab- schliessend definierten Vorkommnissen ein klares Warnsignal zu setzen und der betrof- fenen Person gleichzeitig eine Chance zur Bewährung zu geben. Die Verwarnung wird in schriftlicher Form festgehalten. Die Betroffenen werden für einen Zeitraum von einem Jahr ab Erstelldatum der Verwarnung registriert. Ein weiterer Verstoss gegen die vorlie- genden Richtlinien während der Dauer der Registrierung hat zwingend ein Stadionverbot von mindestens 2 Jahren zur Folge.
Eine Verwarnung ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
- Erstmalige Missachtung von Weisungen des Sicherheitspersonals oder der Polizei;
- leichte verbale Provokationen gegen Sicherheitspersonal, Polizei oder Rettungskräfte;
- geringfügige oder erstmalige Verstösse gegen die lokale Stadionordnung;
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verbale Provokationen gegen Fans;-
Schütten von Getränken gegen Personen; - Versuch des Erschleichens einer Leistung, oder
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Klettern auf Umzäunungen oder Abschrankungen.1 Jahr StadionverbotBei leichteren Verstössen (vgl. die folgende nicht abschliessende Auflistung), die nicht mehr durch eine Verwarnung sanktioniert werden können, wird ein Stadionverbot von einem Jahr Dauer verhängt.
- Wiederholtes Missachten von Weisungen des Sicherheitspersonals oder der Polizei;
- Drohungen gegenüber Sicherheitspersonal, Polizei oder Rettungskräften;
- schwerwiegende oder wiederholte Verstösse gegen die lokale Stadionordnung;
- Sachbeschädigungen mit geringem Schaden bis CHF 500.--;
- aktive Mithilfe beim Vorbereiten, Transportieren oder Verstecken von Gegenständen, die bei einer strafbaren Handlung gebraucht werden (namentlich Gegenstände, die unter das Waffen- oder Sprengstoffgesetz fallen);
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Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, Spieler, Funktionäre, Offizielle sowie Sicherheitspersonal, ohne jemanden zu treffen; -
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Erschleichen einer Leistung;
- versuchter Betrug;
- versuchter Schwarzhandel mit Tickets oder Fanartikeln;
- Ehrverletzung, Beschimpfung, Verleumdung.
2 Jahre StadionverbotBei mittelschweren Verstössen (vgl. die folgende nicht abschliessende Auflistung) sowie bei Personen mit einer aktiven Verwarnung, die während der Dauer der Bewährung er- neut gegen diese Richtlinien verstossen, wird ein Stadionverbot von zwei Jahren Dauer verhängt.
-
Verstoss gegen eine ausgesprochene Verwarnung; -->
Heisst das, wenn ich 2mal jemandem Bier anschütte bekomme ich 2 Jahre?! - Aktives Vorbereiten, Transportieren oder Verstecken von Gegenständen, die bei einerstrafbaren Handlung gebraucht werden (namentlich Gegenstände, die unter das
Waffen- oder Sprengstoffgesetz fallen);
- Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz ohne Gefährdung von Personen (namentlich das Abbrennen von Pyros, Knallpetarden, Rauch- und Feuerwerkskörpern, etc.)
- Aktive HOOGAN-Massnahmen;
- Sachbeschädigungen mit erheblichem Schaden bis CHF 5'000.--;
- Diebstahl;
- Unrechtmässige Aneignung;
- Veruntreuung, Betrug;
- Sachentziehung;
- Warenfälschung;
- Tätlichkeiten gegen Personen (Passanten, Gäste und Zuschauer);
- Fahrlässige Körperverletzung;
- Falscher Alarm;
- Wissentliches und grundloses Alarmieren von Sicherheits- und Rettungskräften;
- rassistische, antisemitische,
politische, sexistische, provokative, beleidigende oder pietätlose Handlungen;
- Überklettern und/oder Überschreiten von Umzäunungen und Abschrankungen;
- Fälschung von Ausweisen;
- Hausfriedensbruch.
3 Jahre StadionverbotBei schweren Verstössen (vgl. die folgende nicht abschliessende Auflistung), insbeson- dere bei allen Gewaltdelikten, wird ein Stadionverbot von drei Jahren Dauer verhängt. - Tätlichkeiten gegen Sicherheitskräfte, Stewards, Polizei oder Rettungskräfte;
- Werfen von Gegenständen, die Spieler, Funktionäre, Offizielle sowie Sicherheitspersonal treffen;
- Einfache und schwere Körperverletzung;
- Raufhandel;
- Gefährdung des Lebens;
- Nötigung;
- Erpressung;
- Raub;
- Gewerbsmässiger Betrug;
- Schwarzhandel mit Tickets oder Fanartikeln;
- Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
- Verstösse gegen das Waffengesetz;
- Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz, wenn eine Gefährdung von Personen vorliegt (namentlich das Werfen von Pyros, Knallpetarden sowie Rauch- und Feuer-werkskörpern);
- Verstösse gegen aktive HOOGAN-Massnahmen;
- Sachbeschädigungen mit grossem Schaden ab CHF 5'000.--;
- Anstiftung zu Gewalt;
- Landfriedensbruch;
- Betreten der technischen Zone oder des Spielfelds;
- Unbefugte Datenbeschaffung;
- Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsmaschine;
- Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen;
- Unbefugtes Beschaffen von Personendaten;
- Brandstiftung;
- Fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst;
- Störung des öffentlichen Verkehrs;
- Störung des Eisenbahnverkehrs.