Der gefühlte 75. Sieg für das Stadion vor Gericht oder an der Urne. Und dennoch wird es im gleichen Stil noch Jahre weitergehen... Finde daher den Leserkommentar ganz passend, der die Stadiongegner mit Donald Trump vergleicht.
https://www.tagesanzeiger.ch/stimmrecht ... 4831051708Gericht weist Stimmrechtsbeschwerde gegen Hardturm-Stadion ab.
Die Abstimmung über den Gestaltungsplan zum Areal Hardturm muss nicht wiederholt werden. Die Abstimmungszeitung genügte den Anforderungen.
Schon gut einen Monat vor der Abstimmung über den privaten Gestaltungsplan «Areal Hardturm-Stadion» hatte ein Zürcher beim Bezirksrat einen Stimmrechtsrekurs eingereicht. Er kritisierte unter anderem, dass in der Abstimmungszeitung zu wenig auf die Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Fussballstadion eingegangen werde. Er forderte, die Abstimmung sei auszusetzen und der Stadtrat aufgefordert, die Abstimmungspublikation zu überarbeiten und zu ergänzen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs – in einer Viererbesetzung – unmittelbar vor dem Abstimmungswochenende ab. Das Zürcher Stimmvolk nahm die Vorlage am 27. September mit einem Ja-Stimmenanteil von 59,1 Prozent an.
Der Zürcher beschwerte sich in der Folge beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid. Dieser sei unzulässig, weil lediglich vier statt fünf Mitglieder des Bezirksrats daran mitgewirkt hätten, brachte er nun zusätzlich vor. Zudem war er nicht damit einverstanden, dass er für seinen Rekurs 863.60 Franken bezahlen müsse.
Nicht neutral, aber sachlich informieren
In seinem am Mittwoch publizierten Entscheid weist das Verwaltungsgericht die Stimmrechtsbeschwerde weitgehend ab. An der Abstimmungszeitung gibt es nichts auszusetzen. Die Behörde sei in ihren Erläuterungen zwar nicht zu Neutralität, wohl aber zur Sachlichkeit verpflichtet. Ihre Pflicht zu objektiver Information würde sie dann verletzen, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientieren würde.
Die Behörde muss sich in der Abstimmungszeitung nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen, und sie muss laut Entscheid des Verwaltungsgerichts auch nicht alle denkbaren Einwände erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden könnten. Gleichzeitig dürfen Sachverhalte, die für den Entscheid des Stimmbürgers wichtig sind, nicht unterdrückt werden.
Sicherheit war schon früher Thema
Bereits in der Abstimmung vom November 2018 über das Areal Hardturm sei das Sicherheitskonzept des Stadions in der Abstimmungszeitung erwähnt gewesen. Die Stimmberechtigten hätten sich mit diesem Aspekt also schon auseinandersetzen können. In die aktuelle Abstimmungszeitung musste dieses Thema daher nicht aufgenommen werden.
Die Abstimmungszeitung vermittle ein umfassendes Bild der Vorlage, und der Bezirksrat habe zu Recht festgehalten, dass Sicherheitsüberlegungen bei Gestaltungsplanvorlagen nicht im Vordergrund stünden. In der Abstimmungszeitung sind demnach keine wichtigen Elemente für die Meinungsbildung unterdrückt worden.
Die Abstimmung müsste laut Verwaltungsgericht auch dann nicht aufgehoben werden, wenn die Abstimmungszeitung mangelhaft gewesen wäre. In Anbetracht des grossen Stimmenunterschieds wäre das Abstimmungsergebnis nämlich nicht entscheidend beeinflusst worden.
Nur die Kostenauflage war nicht in Ordnung
Der Bezirksrat durfte laut Verwaltungsgericht trotz Ferienabwesenheit eines Mitglieds auch in einer Viererbesetzung entscheiden. Erstens handelte es sich bei dem Stimmrechtsrekurs um eine dringliche Angelegenheit und zweitens ist der Bezirksrat Zürich auch in Viererbesetzung beschlussfähig.
Was die Rekurskosten von 863.60 Franken angeht, kann der Beschwerdeführer einen Sieg verbuchen. Der Bezirksrat hatte dem Zürcher die Kosten auferlegt, weil er den Rekurs als offensichtlich aussichtslos qualifizierte. Laut Verwaltungsgericht ist in diesem Fall aber keine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gerechtfertigt.