Wäre das nicht so ein Fall?
Der objektive Tatbestand des „Missbrauchs der Amtsgewalt“ gemäß § 302 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter seine ihm zugewiesene Befugnis im Rahmen der Hoheitsverwaltung wissentlich missbraucht, um einen Dritten in seinen Rechten vorsätzlich zu schädigen