Tschik Cajkovski hat geschrieben:hier noch ein präzedenzfall aus der schweiz mit bundesgerichtsurteil. zeigt auf, dass der fcz bzw. yapi durchaus chancen haben könnten wenn sie klage einreichen:
http://www.nzz.ch/aktuell/sport/eishock ... 1.18318253"14 Jahre nach seinem brutalen Foul muss der ehemalige Davoser Kevin Miller seinem Opfer und damaligen ZSC-Stürmer Andrew McKim (Ka) eine Entschädigung von 1,1 Millionen Dollar bezahlen.
(si) Diesen Entscheid fällte gemäss nordamerikanischen Medienberichten ein Gericht in Michigan (USA). Das Gericht bestätigte damit nach jahrelangem juristischem Hin und Her ein Urteil des Zürcher Obergerichts und die Ansprüche von McKims Versicherung.
Im Oktober 2000 hatte Miller im NLA-Spiel zwischen den ZSC Lions und Davos seinen Gegenspieler McKim so schwer verletzt, dass dieser seither sportinvalid ist. Miller schlug McKim mit dem Ellbogen in den Nacken, worauf dieser bewusstlos auf dem Eis aufschlug und sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. McKim lag wochenlang im Spital; die Auswirkungen der Verletzung spürt er noch heute.
Die brutale Attacke beschäftigte die Justiz in Schweiz rund zehn Jahre lang. Miller weigerte sich, den Schuldspruch (einfache und fahrlässige schwere Körperverletzung) nach seiner Rückkehr in die USA zu akzeptieren. Vier Jahre nach dem Urteil setzte McKims Schweizer Versicherung die Ansprüche ihres Klienten nun auch vor der amerikanischen Justiz durch."hier das Bundesgerichtsurteil, welches schlussendlich dem Kläger/Verletzten (Andrew McKim) recht gab und somit die Basis für die obenerwähnte strafzahlung bildete:
http://www.bger.ch/index/juridiction/ju ... le2000.htm
Da dein Link nicht geht habe ich mal das Spannende kopiert.
Interessant folgende Auszüge aus dem Urteil:
3.2.4 Das Bundesgericht hatte in BGE 121 IV 249 bereits einmal Foulspiele mit Verletzungsfolgen beim Eishockey zu beurteilen. Ob Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, hängt unter anderem von der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und von der dem Täter bekannten Nähe des Verletzungsrisikos ab. Bei der Festlegung des zulässigen Verhaltens und der zu respektierenden Sorgfaltspflichten sind nebst dem allgemeinen Grundsatz "neminem laedere"
insbesondere auch die Spielregeln des Internationalen Eishockey Verbands (IIHF) zu beachten. Diese Regeln dienen nicht nur dem geordneten Spielverlauf, sondern vor allem auch der Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler (E. 3 a.a.O.). Wird eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das der sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen werden (E. 4 a.a.O.; Bestätigung von BGE 109 IV 102 E. 2). In casu war der Spieler seinem Gegenspieler mit vorgestrecktem Knie und hoher Geschwindigkeit in die Beine gefahren ("Kniestich"). Von der hohen, dem Spieler bekannten Verletzungswahrscheinlichkeit bei dieser klar regelwidrigen Aktion durfte auf die Inkaufnahme der Verletzungsfolgen geschlossen werden (E. 3 a.a.O.).
3.2.5
[...]
Unabhängig davon, ob Foulspiele mit Verletzungsfolgen strafrechtlich über die unrechtsausschliessende Risiko- oder Schädigungseinwilligung, über tatbestandseinschränkende Lehren des erlaubten Risikos oder der Sozialadäquanz oder über objektive Zurechnungseinschränkungen abgehandelt werden, ist für die Abgrenzung unerlaubter von noch tolerierten Risiken
auf die im jeweiligen Wettkampf anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen, weshalb sich die verschiedenen Lehrmeinungen zusammenfassend mehr in der dogmatischen Begründung als im Ergebnis unterscheiden. Gemeinsam ist den Lösungsvorschlägen, dass bei Realisierung des sportartspezifischen
Grundrisikos von strafrechtlicher Ahndung abgesehen werden sollte. Zu diesem Grundrisiko gehören auch die mit körperkontaktbetonten Mannschaftssportwettkämpfen zwangsläufig einhergehenden
"normalen" Fouls und Verletzungen. Je krasser indes Regeln verletzt werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld (Scherrer, a.a.O., S. 36; Schwenter, a.a.O., S. 334; Berkl, a.a.O., S. 174 f.). Mit dieser Einschätzung liegt die herrschende Lehre auf der Linie der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.Und die Gründe für die Gutheissung der Beschwerde:
3.3.3 Die vorinstanzliche Begründung des Freispruchs ist widersprüchlich. Es lässt sich nicht sagen, dass ein Spieler zu einem zulässigen Bodycheck ansetzte, wenn das Verhalten seines Gegenspielers für ihn "zu keinem Zeitpunkt klar vorhersehbar und kalkulierbar" war (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Nach verbindlicher Feststellung hat der Beschwerdegegner beim Ansetzen zum Bodycheck insbesondere nicht genau wissen können, welche Position der Geschädigte einnehmen werde. Wer sich trotz der Ungewissheit um die genaue Position seines Gegenspielers entschliesst, diesen zu checken, der mag zwar hoffen, dass ihm eine regelkonforme Attacke gelingt, der nimmt aber gleichzeitig auch den regelwidrigen Check von hinten in Kauf. Dass der Beschwerdegegner als professioneller Hockeyspieler den Torschuss nicht habe vorhersehen können, will indes nicht richtig einleuchten. Viel wahrscheinlicher - aber eben nicht festgestellt - ist, dass der Beschwerdegegner die Drehbewegung durchaus richtig antizipierte und hoffte, den Beschwerdeführer noch rechtzeitig durch einen regelkonformen Check am Torschuss hindern zu können, mit seiner Zufahrt aber gleichzeitig auch in Kauf nahm, zu spät zu kommen und den Beschwerdeführer nur noch nach abgeschlossener Schuss- und Drehbewegung von hinten zu erwischen (vgl. bezirksgerichtliches Urteil S. 14, amtliches Gutachten S. 10). Wie es sich mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner nicht bewusst zu einem regelwidrigen Ellenbogenschlag (Regel Nr. 526 - 'Elbowing') gegen den Kopf und Nacken ansetzte, sondern im letzten Moment verkantete und in den Rücken des Beschwerdeführers prallte, entlastet ihn dies entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht. Wie die erste Instanz zutreffend ausführt, hat sich ein Eishockeyspieler immer so auf dem Eis zu bewegen, dass er auf gefährliche Situationen reagieren und notfalls noch bremsen oder einem Gegenspieler ausweichen kann (bezirksgerichtliches Urteil S. 14). Mit seiner riskanten Zufahrt begab sich der Beschwerdegegner aller Ausweich- oder Bremsmöglichkeiten. Wer aber in hohem Tempo auf einen Gegenspieler zufährt, in der Absicht diesen zu checken, und sich dabei in eine unkontrollierbare Situation manövriert, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob der Check noch regelkonform durchgeführt werden kann, der kann sich nicht darauf berufen, dass er den regelwidrigen Check nicht mehr verhindern konnte. Dass er im letzten Moment noch vergeblich zu bremsen versuchte, macht die Verursachung des Zusammenpralls nicht zu einer fahrlässigen Handlung. Wie erläutert, hat er sich willentlich in eine Situation manövriert, in der ihm die Verhinderung eines regelwidrigen Checks nicht mehr möglich war. Er hat mithin die Möglichkeit eines Checks von hinten in den Rücken in Kauf genommen und die daraus resultierenden Verletzungen als mögliche, wenn auch unerwünschte Folgen, seinem vorrangigen Ziel untergeordnet, den Beschwerdeführer um jeden Preis am Abschuss zu hindern. Ausser Zweifel steht nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen, dass er als professioneller Hockeyspieler um die mit einem Bodycheck in den Rücken verbundenen Verletzungsrisiken wusste. Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, inwiefern er bei dieser waghalsigen Aktion auf das Ausbleiben von Verletzungsfolgen hätte vertrauen dürfen. Wie bereits in BGE 121 IV 249 kann auch im vorliegenden Fall aus dem hochgradig risikoträchtigen Vorgehen des Beschwerdegegners auf die Inkaufnahme von Verletzungsfolgen geschlossen werden. Der Freispruch von der eventualvorsätzlichen Körperverletzung verletzt daher Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Quelle: bger.ch, 6B_298/2007
Strafrechtlich scheint eine Klage also durchaus zumindest eine gewisse Chance zu haben. Zentral für ein mögliches Urteil scheint, wie schwer die Regeln von Wieser verletzt wurden.
Dazu noch die relevanten Regel des IFAB:
Ein Spieler verursacht einen direkten Freistoss für das gegnerische Team, wenn
er eines der nachfolgend aufgeführten sieben Vergehen nach Einschätzung des
Schiedsrichters fahrlässig, rücksichtslos oder brutal begeht:
• einen Gegner tritt oder versucht, ihn zu treten,
• einem Gegner das Bein stellt oder es versucht,
• einen Gegner anspringt,
• einen Gegner rempelt,
• einen Gegner schlägt oder versucht, ihn zu schlagen,
• einen Gegner stösst,
• einen Gegner angreift.
Dem gegnerischen Team wird ebenfalls ein direkter Freistoss zugesprochen,
wenn ein Spieler eines der nachfolgenden drei Vergehen begeht:
• einen Gegner hält,
• einen Gegner anspuckt,
• den Ball absichtlich mit der Hand spielt (gilt nicht für den Torwart im
eigenen Strafraum).
Der direkte Freistoss wird an der Stelle ausgeführt, an der sich das Vergehen
ereignete (siehe Regel 13 – Ort der Freistossausführung
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Ein Spieler verursacht einen direkten Freistoss für das gegnerische Team, wenn
er eines der nachfolgend aufgeführten sieben Vergehen nach Einschätzung des
Schiedsrichters fahrlässig, rücksichtslos oder brutal begeht:
• einen Gegner tritt oder versucht, ihn zu treten,
• einem Gegner das Bein stellt oder es versucht,
• einen Gegner anspringt,
• einen Gegner rempelt,
• einen Gegner schlägt oder versucht, ihn zu schlagen,
• einen Gegner stösst,
• einen Gegner angreift.
Dem gegnerischen Team wird ebenfalls ein direkter Freistoss zugesprochen,
wenn ein Spieler eines der nachfolgenden drei Vergehen begeht:
• einen Gegner hält,
• einen Gegner anspuckt,
• den Ball absichtlich mit der Hand spielt (gilt nicht für den Torwart im
eigenen Strafraum).
Der direkte Freistoss wird an der Stelle ausgeführt, an der sich das Vergehen
ereignete (siehe Regel 13 – Ort der Freistossausführung
Q:
http://de.fifa.com/mm/document/football ... german.pdfZivilrechtlich besteht sowieso ein Anspruch, das dürften aber die Versicherungen von Wieser bzw. FCA und Yapi bzw. FCZ unter sich ausmachen. Ob die Versicherung dann Regress nimmt, ist primär ihr eigenes Problem, siehe auch den Artikel in der NZZ.
Das Wichtigste ist sowieso, dass Yapi wieder komplett Gesund wird, und hoffentlich dann auch nochmals für uns aufläuft. An dieser Stelle auch von mir ein herzliches Gute Besserung!