Tschik Cajkovski hat geschrieben:Pieder hat geschrieben:esahin hat geschrieben:Vergesst nicht das wir schon "vorbelastet" sind, (2.Mai) und von daher denke ich wird eine Spielsperre-Strafe sicherlich auf uns zukommen. Damals waren es ja glaube ich deren zwei (YB & Luzern).
Diesesmal könnten es mehr werden. Möchte nicht spekulieren, aber sollten wir den 2.Mai nicht ausser Acht lassen.
Die Provokation allerdings, ging ja von GC aus, unmittelbar nach dem 2:1. Hoffe die Richter ziehen diesen Punkt auch in Betracht.
Solche Provokationen kamen schon x-fach vor ("alles us oine händ"), ohne dass sich die provozierte Seite zu einer solchen Reaktion bemüssigt fühlte. Ist m.M.n. ein schwaches Argument. Sonst könnte man ja immer bei Rückstand einen Spielabbruch herbeiführen und sich danach verteidigen, man sei provoziert worden, denn Provokationen kommen praktisch in jedem Spiel vor. Meines Wissens gibt es im Reglement einen Artikel wonach das Spiel Stand zum Zeitpunkt des Abbruchs gewertet wird, wenn die Fans der in Rückstand liegenden Mannschaft einen Spielabbruch herbeiführen. Dieser müsste hier eigentlich zur Anwendung gelangen.
Es gibt ein reglement und einen artikel hierzu, aber deine interpretation ist falsch: hier der link zum regelbuch (unten habe ich noch die relevanten passagen kopiert):
http://www.football.ch/sfv/cm/WR_2011_D_VR_DEF.pdfArt. 72
Ein Wettspiel geht, unter Berücksichtigung von Art. 6, Ziff. 3 WR, in folgenden Fällen mit 0:3 Toren für die fehlbare beziehungsweise verantwortliche Mannschaft verloren:
2.
Wenn das Wettspiel nicht zu Ende geführt werden kann, weil
2.3.
der Schiedsrichter das Wettspiel wegen ungenügender Platzordnung, Eindringens von Zuschauern auf das Spielfeld, Angriffs oder anderer schwerer Disziplinlosigkeit gegen ihn oder aus ähnlichen Gründen abbrechen musste;die frage ist hier wohl, wer die fehlbare bzw. verantwortliche mannschaft war... (nicht fans wohlgemerkt). aufgrund dieses artikels, kann es wohl eher nur die organisierende mannschaft sein i.e. der heimklub. aber eben, der artikel ist nicht ganz klar hierzu.
Wie nachfolgende Artikel des Wettbewerbsreglements zeigen, ist meine Interpretation keineswegs falsch. Allerdings handelt es sich offenbar "nur" um eine Befugnis, d.h. die zuständige Behörde muss nicht zwingend so entscheiden.
Art. 6 Ziff. 5
Die zuständige Behörde ist befugt, bei Spielabbruch das in dessen
Zeitpunkt bestehende Resultat als gültig zu werten, sofern die Mannschaft
des im Sinne von Art. 14 des WR verantwortlichen Klubs im
Rückstand lag.
Art. 14 Ziff. 1
Jeder Klub ist für die Handlungen seiner Spieler, Mitglieder, Funktionäre,
Vertreter, Anhänger und Zuschauer haftbar. Diese Bestimmung
gilt auch bei Austragung eines Wettspiels auf gegnerischem oder neutralem
Platz.