Tommy Knocker hat geschrieben:Eben nicht!
Es ist für ein Verbot ein Beweis zu erbringen, in Form von Filmen oder Fotos, die den vermeintlichen Täter eindeutig identifizieren.Ansonsten ist die Anklage fallen zu lassen...
dank dem bwis eben leider nicht mehr.
es genügt eine private person die einen verdacht hat und vorbei ist es mit fussball schauen.
da das bwis erst seit anfangs jahr in kraft ist, stellt sich natürlich die frage wie das rechtlich ist, wenn die tat vor inkrafttreten geschah. und wann genau das stadionverbot erteilt wurde.
fansicht deckte hier aber bereits das klassische bwis-beispiel auf:
- alleine schon der fakt, dass die person zu diesem zeitpunkt an krücken lief, gibt bedenken für die vorwürfe
- noch während der unterredung äusserten angestellte des sicheheitspersonals zweifel an der schuld des fans
- der sicherheits-chef des fc luzern sprach sich klar für den fan und gegen das stadionverbot aus
- obschon wir im stadion permanent von verschiedensten sicherheits-leuten ständig gefilmt werden, gibt es keine einzige aufnahme, die ihn beim zünden zeigen
- zuletzt war der fan war in stadien noch nie negativ auffällig
das heisst, alle und alles spricht für die unschuld des fcl-fans.
ausser der sicherheitsverantwortliche (schöttli in diesem fall - oder?) - der sagt, er wars.
und jetzt muss der fan ihm beweisen, dass er nichts getan hat. sonst bleibt das stadionverbot. schon etwas seltsam.