Der SFV hat als Folge des FCZ-Rekurses gegen eine Strafe für ein Auswärtsspiel in Luzern neue Statuten entworfen. Es ist wohl anzunehmen, dass die Vereine zustimmen werden.
Neu sind u.a. folgende Passagen:
-Art.19 (neu)
Dem Gastverein obliegt insbesondere was folgt:
Vor dem Spieltag:
-Nachweis der Information der eigenen Anhänger über die Verhaltenspflichten im Stadion
- Information des Heimclubs über zu erwartende Schwierigkeiten mit eigenen Anhängern über zu erwartende Schwierigkeiten mir eigenen Anhängern und über bekannte Unruhestifter
Am Spieltag:
Begleitung der eigenen Anhänger zum Auswärtsspiel (Reise und Spielbesuch im Gäste-Sektor)
Nach dem Spiel:
Überwachung des geordneten Verlassens des Stadions durch seine Anhänger
Art.59 Ziffer 3 (neu)
Bestrafung von Vereinen für das Verhalten von Zuschauern
-Der Heimclub ist für ungehrühmliches Verhalten von Zuschauern mit Disziplinarmassnahmen zu bestrafen, ohne dass ihm ein schuldhaftes Verhalten oder eine schuldhafte Unterlassung nachgewiesen werden muss. Als ungebührliches Verhalten gelten namentlich Gewalttätigkeiten gegen Personen& Sachen, Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Werfen von Gegenständen auf Spielfeld oder in den Zuschauerbereich, das Vorzeigen von Spruchbändern und Gesänge rassistischen, sexistischen & ehrverletzenden Inhaltes und das Eindringen aufs Spielfeld.
- Der Gastverein ist für ungebührliches Verhalten von ihm zurechenbaren Anhängern mit Disziplinarmassnahmen zu bestrafen, sofern er nicht nachweisst, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt.
- Die sich im Gästesektor eines Stadions aufhaltenden Zuschauer gelten unter Vorbehalt des Beweises des Gegenteils als Anhänger des Gastvereins.