macau hat geschrieben:Beschwerde gegen den Beitritt des Kantons Luzern zum Hooligan-Konkordat
Gestern erhielt ich die Stellungnahme zur Beschwerde in Luzern.
http://www.referendum-bwis.ch/KR_LU.pdfDie Ausführungen des Kantonsrats sind ziemlich schwach.
Trotz Temperaturen über 30 Grad eine kurze Analyse:
Vorbemerkungen 1 bis 3 sind absolut gegenstandslos, in Vorbemerkung 4 lautet die zitierte Stelle aus dem Bundesgerichtsentscheid:
... die ungewisse Möglichkeit, dass sie sich in besonders gelagerten Einzelfällen als rechtswidrig auswirken könnte, ein Eingreifen des Bundesgerichts im Stadium der abstrakten Normenkontrolle nicht zu rechtfertigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, eine allfällige Rechtswidrigkeit bei der Anwendung im Einzelfall geltend zu machen Beim Konkordat besteht gerade nicht die ungewisse Möglichkeit, dass es sich in besonders gelagerten Einzelfällen als rechtswidrig auswirken könnte, vielmehr wird das Legalitätsprinzip bei vielen Verfügungen verletzt, die Unschuldsvermutung bei allen, die Geheimhaltepflicht gemäss StPO bei allen Stadionverbotsempfehlungen etc.
Beim Formellen wird wie üblich dei Beschwerdelegitimation bestritten, das war bei der Haftüberprüfung in Zürich auch so.
Ziffer 12: Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge gilt gemääs Aet. 1 nur für Verträge zwischen Staaten, nicht aber zwischen Kantonen. Angefochten ist zudem der Beitrittsbeschluss, nicht der Konkordatstext. Der Beitrittsbeschluss kann aufgehoben werden oder nicht, eine andere Möglichkeit hat das Bundesgericht nicht.
Ziffer 13: Ob es sich um Bundesrecht oder kantonales Recht handelt, ist nicht relevant, Massgebend ist der Wille des Gesetzgebers. Der Regierungsrat Luzern hat in der Botschaft geschrieben, dass die Massnahmen aus dem Bundesrecht unveränder übernommen werden sollen, und der Kantonsrat hat in diesem Sinne dem Konkordatsbeitritt zugestimmt.
Ziffer 14: Grundsätzlich können Kantone ihre Gesetze selbständig gestalten. Der Gesetzgeber in Luzern hat aber darauf verzichtet und die Massnahme so übernommen, wie sie im BWIS geregelt sind (siehe oben).
Ziffer 15: Nichtssagende Ausführungen. Ein Stadionverbot erhält die Rechtskraft eines Urteils, und das ist nicht zulässig. Bei einer Beschwerde gegen ein Rayonverbot, wird nur geprüft, ob ein Stadionverbot vorliegt oder nicht, andere Sachverhalten müssten vor Zivilgericht geklärt werden.
Ziffer 16: Die Forderung, dass eine Meldeauflage auf einem Bullenposten nach Wahl erfolgen kann, ist nicht anmassend. In Deutschland gilt diese Regelung, seit ein Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine Meldeauflage an einer vorbestimmten Stelle die Bewegungsfreiheit unverhältnismässig einschränkt (der Zweck der Massnahme ist, dass eine Sportveranstaltung nicht besucht werden kann, und nicht, dass an einem bestimmten Ort verweilt werden muss).
Ziffer 17: Das Legalitätsprinzip gilt allgemein, nich nur bei verdeckten Ermittlungen.
Ziffer 18: Viel nichtssagendes Blablahh. Das Bundesgericht hat bei der Beschwerde gegen die Verordnung ZH erkannt, dass für den Polizeigewahrsam Art. 5 EMRK Anwendung findet. Gemäss Art. 5 Abs 3 EMRK besteht bei der Haftüberprüfung ein Anspruch auf ein mündliches Verfahren (Anspruch, dem Richter vorgeführt zu werden). Ob Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) in Abs. 2 (rechtliches Gehör) kein mündliches Verfahren vorschreibt oder ob Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel schriftlich sind, interessiert vor diesem Hintergrund keine Sau.
Dass bestritten wird, dass ein Polizeigewahrsam nur kurz vor einem Spiel erfolgen kann, ist nicht besonders bemerkenswert, schliesslich wird alles bestritten. Zur Anordnung von Polizeigewahrsam müssen konkrete und aktuelle Hinweise vorliegen. Ein Haftanordnung lange vor einem Spiel ist daher gar nicht möglich, weil die Hinweise dann nicht mehr aktuell sind.
Ziffer 19: Die Bescherdeführer haben nicht übersehen, dass die StPO die Verfolgung von Straftaten regelt und dass Massnahmen gemäss Konkordat verwaltungsrechtlicher Natur ist. Die Bedingung für den Antrag auf ein Stadionverbot ist, dass sich die betreffende Person gewalttätig verhalten hat. Eine Anzeige muss eingegangen sein oder ein Verfahren bereits eingeleitet, weil dies als Beweis gewalttätigen Verhaltens gilt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Geheimhaltungspflich für die Polizei, und zwar umfassend im Berufs- und Privatleben. Die Begründung, nach einer stragrechtlichen Verfahrenshandlung seien die betreffenden Beamten bei einer Verwaltungsrechtlichen Handlung nich an die Geheimhaltungspflich gebunden, könnte von einem Webstübler stammen.
Ziffer 20: Die Unschuldsvemutung gilt nicht nur im strafrechtlichen Bereich, wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt wurde.
Die Replik muss bis zum 18. Septemner 2009 eingereicht werden.